Den WhatsApp-Chatverläufen zwischen E.________ und dem Beschuldigten ist schliesslich zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 4. Dezember 2018 für ein Darlehen von CHF 3‘500.00 bis Mitte Januar 2019 fragte und E.________ ihm am 5. Dezember 2018 diesen Betrag übergab («Extraction Report», pag. 128/2, S. 86 ff.). Die Aussagen der Schwester von E.________, F.________, stimmen insofern mit denjenigen von E.________ überein, als dass auch sie zu Protokoll gab, E.________ habe einmal 50 g oder 100 g Kokain von einem «A.________» in S.________ bezogen und ihr zum Weiterverkauf übergeben (pag. 20 Z. 25 ff.