___ stets gleichbleibend, dass der Beschuldigte zweimal von ihm Geld geliehen habe (pag. 54 Z. 861 ff., pag. 60 Z. 64 ff.), was auch vom Beschuldigten bestätigt wird (pag. 110 Z. 48 ff.) und durch die edierten Kontoauszüge zusätzlich untermauert wird. Eine Darlehenszahlung an den Beschuldigten geht aus dem Kontoauszug des Privatkontos von E.________ bei der I._____-Bank hervor. Gemäss diesem Kontoauszug bezog E.________ am 5. Dezember 2018 einen Betrag von CHF 3‘500.00, bezeichnet mit «Darlehen A.________ Re» (pag. 97). Den WhatsApp-Chatverläufen zwischen E.___