im eigenen Strafverfahren, mithin als beschuldigte Person. Sondern auch als Auskunftsperson im Verfahren gegen den Beschuldigten, konkret in den Einvernahmen vom 6. November 2019 (pag. 59 Z. 32 ff., pag. 60 Z. 72 ff.), vom 28. Februar 2020 (pag. 68 Z. 30 ff., pag. 71 Z. 188 f., Z. 198 ff.) sowie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 275 Z. 1 ff., Z. 7, Z. 12 f.). Seinen Aussagen lässt sich insbesondere detailliert und nachvollziehbar entnehmen, wie die Übergabe des Kokains durch den Beschuldigten an ihn vonstattenging.