Damit übereinstimmend ist gestützt auf die WhatsApp- Chatverläufe zwischen E.________ und dem Beschuldigten (bei E.________ als J.________ abgespeichert; pag. 54 Z. 849 ff., pag. 112 Z. 131) erstellt, dass E.________ und der Beschuldigte in der Zeit vom 30. Oktober 2018 bis zum 20. Mai 2019 intensiven Kontakt hatten («Extraction Report»: pag. 128/2). E.________ belastete den Beschuldigten nicht nur in den Einvernahmen vom 11. Juni 2019 (pag. 33 Z. 120 ff.) und vom 15. Juli 2019 (pag. 54 Z. 832 ff.) im eigenen Strafverfahren, mithin als beschuldigte Person.