Verdeutlichend und ergänzend hält die Kammer fest was folgt: E.________ und der Beschuldigte kennen sich gemäss ihren übereinstimmenden Angaben (vgl. pag. 33 Z. 120 ff., pag. 53 Z. 826 ff. und pag. 270 Z. 16 f.) schon seit Jugendzeiten. E.________ machte von Beginn weg konstante, detaillierte und mit vielen Nebensächlichkeiten gespickte Aussagen, wie es dazu kam, dass er den Beschuldigten nach Kokain fragte.