10 9.3 Gesamtheitliche Würdigung betreffend den Vorwurf der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 9.3.1 Veräusserung von 100 g, evtl. 50 g Kokaingemisch Die Vorinstanz hat die Analyse der Aussagen von E.________ und derjenigen des Beschuldigten korrekt und vollständig wiedergegeben, es wird vorab darauf verwiesen (pag. 337 ff., S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Verdeutlichend und ergänzend hält die Kammer fest was folgt: E.______