58 ff.), am 28. Februar 2020 (pag. 67 ff.) und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Februar 2021 (pag. 274 ff.). F.________ schliesslich wurde am 9. Dezember 2019 als Auskunftsperson einvernommen (pag. 19 ff.). Betreffend den Vorwurf der Drohung sind die folgenden Beweismittel einer Würdigung zu unterziehen: Der Anzeigerapport vom 25. Mai 2020 mit den bei der BLS AG sichergestellten Kameraaufnahmen (pag. 16 ff.), die oberinstanzlich zusätzlich bei der Kantonspolizei edierten Bilder der Überwachungskamera der BLS AG (pag. 421 ff.), das bei der BLS AG eingeholte Überwachungsvideo (pag.