Was den weiter angeklagten Handel mit Kleinmengen Kokaingemisch betrifft, so ist der Sachverhalt nur teilweise – soweit eine Menge von 2 g übersteigend – bestritten. Konkret bestreitet der Beschuldigte die angeklagte Häufigkeit und Menge, sowohl was Erwerb und Besitz, als auch was die Veräusserungen anbelangt (pag. 269 Z. 37 ff., pag. 270 Z. 4 ff., pag. 381). Weiter