8.2 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen Den Vorwurf der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend bestreitet der Beschuldigte zunächst die angeklagte einmalige grössere Veräusserung von 100 g, evtl. 50 g Kokaingemisch. Es gilt daher zu prüfen, ob der Beschuldigte an diesem grösseren Geschäft beteiligt war und falls ja, welche Menge durch ihn veräussert wurde. Was den weiter angeklagten Handel mit Kleinmengen Kokaingemisch betrifft, so ist der Sachverhalt nur teilweise – soweit eine Menge von 2 g übersteigend – bestritten.