Damit ist der Umgren- zungs- und Informationsfunktion der Anklageschrift nach Ansicht der Kammer Genüge getan, zumal der Beschuldigte genau wusste, was ihm zum Vorwurf gemacht wird und seine effektive Verteidigung zu keinem Zeitpunkt behindert oder in Frage gestellt war. Die Verfahrensfairness ist mit anderen Worten nicht tangiert und die angeklagte Straftat kann wegen eines hinreichend genau umschriebenen Sachverhalts gerichtlich beurteilt werden. Der Anklagegrundsatz ist somit nicht verletzt. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwürfe gemäss Anklageschrift