7 werden kann. Mit anderen Worten bestimmt sich die (noch) zulässige Zeit-Angabe nach Massgabe des konkreten Anklagesachverhalts (Urteil 6B_489/2018 vom 31. Oktober 2018, E. 2.3.). Vorliegend umschreibt der Anklagesachverhalt die «Zeit» der Tatausführung so präzis, wie dies in casu möglich erscheint. Konkret wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, er habe einmal in der Zeit von ca. Ende Oktober 2018 bis Anfang April 2019 auf Anfrage von E._