Die Zeit- Angabe ist indes nur eine der Angaben zur Umschreibung der Tatausführung. Es hängt wesentlich von Beweissituation und Gewährleistung effektiver Verteidigungsmöglichkeiten und damit von der Verfahrensfairness ab, ob ein längerer Zeit-Rah- men noch als im Sinne von Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO genügend bestimmt beurteilt