f StPO impliziert eine nicht formalistische Auslegung, was nicht bedeutet, dass die Zeit nicht «möglichst kurz, aber genau» anzugeben wäre. Mit dieser offenen Gesetzestechnik trägt der Gesetzgeber vielfältigen Fallkonstellationen Rechnung. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass eine Tat nicht angeklagt werden kann, wenn sich die «Zeit» der Tatausführung nicht präzise bestimmen liesse. Die Zeit- Angabe ist indes nur eine der Angaben zur Umschreibung der Tatausführung.