6. Anklagegrundsatz Die Verteidigung rügte im Rahmen ihres Parteivortrages in der oberinstanzlichen Verhandlung sinngemäss eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Konkret machte Rechtsanwalt B.________ geltend, der Tatzeitpunkt betreffend den Vorwurf der einmaligen Veräusserung einer grösseren Menge Kokaingemisch an E.________ habe sich nicht eruieren lassen bzw. sei in der Anklageschrift ungenügend präzis umschrieben (vgl. pag. 459).