398 Abs. 3 StPO). Zufolge Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. II.1.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) – konkret betreffend die Menge des veräusserten Kokaingemischs – sowie bezüglich der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). Betreffend die Ziff.