6 in Bezug auf eine Übertretungsbusse die Gewährung des bedingten Vollzugs jedoch ausgeschlossen ist und der Beschuldigte ohnehin dieselbe Bussenhöhe beantragt, wie von der Vorinstanz ausgesprochen wurde, er mithin in diesem Punkt ohnehin nicht beschwert ist, ist er in Bezug auf diese Ziffer des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs nicht zur Berufung legitimiert. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).