Ebenfalls nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bzw. bereits in Rechtskraft erwachsen ist Ziff. IV.3. (Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. Februar 2019) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Zwar wurde diese Ziffer von der Verteidigung mit Berufungserklärung vom 30. August 2021 (pag. 380 f.) explizit angefochten und es wurde beantragt, dem Beschuldigten sei auch in Bezug auf die Übertretungsbusse der bedingte Vollzug zu gewähren (vgl. pag. 381). Da