Demgegenüber sind die Ziff. I. (Freispruch von der Anschuldigung der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung), II.1.2. (Schuldspruch wegen Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz), II.3. (Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs unangefochten geblieben und somit in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bzw. bereits in Rechtskraft erwachsen ist Ziff.