Damit sind die Ziff. II.1.1. (Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz), II.2. (Schuldspruch wegen Drohung), III. (Rückversetzung des Beschuldigten in den Strafvollzug), IV.1. (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten), IV.2. (Verurteilung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 150.00), IV.4. (Verurteilung zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs durch die Kammer neu zu beurteilen. Ebenso die nicht der Rechtskraft zugängliche Ziff. V. (Honorar der amtlichen Verteidigung). Demgegenüber sind die Ziff.