IV.3. allerdings auch die entsprechenden Erwägungen hiernach), die Rückversetzung in den Strafvollzug (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. IV.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits beschränkte ihre Anschlussberufung mit Eingabe vom 10. September 2021 (pag. 386 f.) auf den Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend die in Ziff. II.1.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs angenommene Kokainmenge sowie die Strafzumessung (Ziff.