Staatsanwältin G.________ stellte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung ihrerseits die folgenden Anträge (pag. 460 f.): « I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 16. Februar 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Freispruchs von der Anschuldigung der Konsumwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 12.06.2019 bis 01.10.2019 in S.________, Bern und anderswo, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;