5. Bezüglich der bei Herrn A.________ mit Verfügung vom 23. September 2019 aufgeschobenen Reststrafe von 52 Tagen sei die Rückversetzung nicht anzuordnen. 4 6. Von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten sei ein Betrag von Fr. 500.00 auszuscheiden und Herrn A.________ aufzuerlegen. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien im Übrigen vom Kanton zu tragen. 7. Herrn A.________ sei eine Entschädigung für die Verteidigungskosten im erstinstanzlichen und im oberinstanzlichen Verfahren zuzusprechen.»