4. Infolge des Schuldspruchs wegen Konsumwiderhandlungen gemäss Ziff. II.1.2 des Urteils vom 16. Februar 2021, des Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Ziff. 1I.3 des Urteils vom 16. Februar 2021 und des beantragten Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Erwerb, Besitz und Veräusserung von 2 Gramm Kokaingemisch (dem Konsum dienender Widerhandlung) sei Herr A.________ zu einer Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu Fr. 10.00 und zu einer Busse von höchstens Fr. 200.00 zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren.