in Anwendung der Art. 19 Ziff. 1 lit. c i.V.m. 19 Abs. 2 lit. a und Abs 3 lit. b, 19a BetmG, Art. 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 106, 180 Abs. 1, 286 StGB, Art. 426 ff. StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. 2 2. Zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 150.00.