Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 352 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. April 2022 Besetzung Obergerichtssuppleantin Salzmann (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Bettler Gerichtsschreiberin Baillif Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Drohung, Hinderung einer Amtshandlung sowie Rückversetzung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 16. Februar 2021 (PEN 20 291) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 16. Februar 2021 (pag. 288 ff.) Folgendes: «I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 12.06.2019 bis 01.10.2019 in S.________, Bern und andernorts ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen, wie folgt: 1.1. mengenmässig qualifiziert begangen in der Zeit von Ende Oktober 2018 bis Anfang April 2019 in S.________, T.________, Ostermundigen und Bern oder im Zug bzw. auf Bahn- höfen auf diesen Strecken durch Veräusserung von 65 Gramm Kokaingemisch (Kokain- base: 40 Gramm); 1.2. in der Zeit vom 01.12.2018 bis am 11.06.2019 und vom 02.10.2019 bis am 09.12.2019 in S.________, Bern und andernorts durch Konsum von Marihuana, Kokain- und Heroinge- misch; 2. der Drohung, begangen am 02.02.2020 im Zug zwischen S.________ und H.________ z.N. von C.________; 3. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 09.12.2019 in Bern; III. Bezüglich der bei A.________ mit Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug vom 23.09.2019 aufgeschobenen Reststrafe von 52 Tagen wird die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet. IV. A.________ wird in Anwendung der Art. 19 Ziff. 1 lit. c i.V.m. 19 Abs. 2 lit. a und Abs 3 lit. b, 19a BetmG, Art. 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 106, 180 Abs. 1, 286 StGB, Art. 426 ff. StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. 2 2. Zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 150.00. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. Februar 2019. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt, 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 9'450.00 und Ausla- gen (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 1'000.00, insgesamt bestimmt auf CHF 10’450. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 6’450.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 3’000.00 Total CHF 9’450.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 1’000.00 Total CHF 1’000.00 Total Verfahrenskosten CHF 10’450.00 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'000.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 9'450.00 V. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher D.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 36.00 200.00 CHF 7’200.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 223.35 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’498.35 CHF 577.35 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’075.70 volles Honorar CHF 9’000.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 223.35 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’298.35 CHF 715.95 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 10’014.30 nachforderbarer Betrag CHF 1’938.60 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 8'075.70. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher D.________ die Differenz von CHF 1'938.60 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). […]» 3 2. Berufung und Anschlussberufung Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung mit Eingabe vom 25. Februar 2021 im Namen und Auftrag des Beschuldigten A.________ (nachfolgend Beschuldigter) fristgerecht die Berufung an (pag. 296). Die Berufungserklärung der Verteidigung datiert vom 30. August 2021 und ging ebenfalls innert Frist am 31. August 2021 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 380 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte ihrerseits mit Schreiben vom 10. Septem- ber 2021 kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten, erhob aber An- schlussberufung (pag. 386 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Blick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen ein Bericht der Stiftung für Suchthilfe CONTACT (datierend vom 24. März 2022, pag. 398), ein Strafregisterauszug (datierend vom 12. April 2022, pag. 404 ff.), ein Leumunds- bericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 8. April 2022, pag. 400 ff.) sowie ein Betreibungsregisterauszug samt Verlustscheinübersicht (datierend vom 12. April 2022, pag. 411 ff.) eingeholt. Zudem wurden bei der Kantonspolizei Bern, Regionalpolizei MEOA, Überwachungsbilder der BLS AG (pag. 421 ff.), bei der BLS AG das zugehörige Überwachungsvideo (pag. 453.2) sowie bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Akten der beiden Verfahren BM 21 12526 und BM 21 18309 ediert. 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ beantragte und begründete für den Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung Folgendes (pag. 459): «1. Herr A.________ sei freizusprechen von der Beschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, angeblich mengenmässig qualifiziert begangen in der Zeit von ca. Ende Okto- ber 2018 bis Anfang April 2019 durch Erwerb, Besitz und Veräusserung von 113 Gramm, evtl. 63 Gramm Kokaingemisch an E.________. 2. Herr A.________ sei freizusprechen von der Beschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 2. Februar 2020 im Zug zwischen S.________ und H.________ z.N. von C.________. 3. Herr A.________ sei schuldig zu sprechen wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz, begangen durch Erwerb, Besitz und Veräusserung von 2 Gramm Kokaingemisch an E.________. 4. Infolge des Schuldspruchs wegen Konsumwiderhandlungen gemäss Ziff. II.1.2 des Urteils vom 16. Februar 2021, des Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Ziff. 1I.3 des Urteils vom 16. Februar 2021 und des beantragten Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Erwerb, Besitz und Veräusserung von 2 Gramm Ko- kaingemisch (dem Konsum dienender Widerhandlung) sei Herr A.________ zu einer Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu Fr. 10.00 und zu einer Busse von höchstens Fr. 200.00 zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren. 5. Bezüglich der bei Herrn A.________ mit Verfügung vom 23. September 2019 aufgeschobenen Reststrafe von 52 Tagen sei die Rückversetzung nicht anzuordnen. 4 6. Von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten sei ein Betrag von Fr. 500.00 auszuscheiden und Herrn A.________ aufzuerlegen. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien im Üb- rigen vom Kanton zu tragen. 7. Herrn A.________ sei eine Entschädigung für die Verteidigungskosten im erstinstanzlichen und im oberinstanzlichen Verfahren zuzusprechen.» Staatsanwältin G.________ stellte und begründete in der oberinstanzlichen Ver- handlung ihrerseits die folgenden Anträge (pag. 460 f.): « I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 16. Februar 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Freispruchs von der Anschuldigung der Konsumwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 12.06.2019 bis 01.10.2019 in S.________, Bern und anderswo, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. der Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 09.12.2019 in Bern und wegen Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 01.12.2018 bis am 11.06.2019 und vom 02.10.2019 bis am 09.12.2019 in S.________, Bern und andernorts; 3. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. Februar 2019 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen in der Zeit von Ende Oktober 2018 bis Anfang April 2019 in S.________, T.________, Ostermundigen und Bern oder im Zug bzw. auf Bahnhöfen auf diesen Strecken durch Veräusserung von mindestens 115 Gramm Kokaingemisch (87.8 Gramm reines Kokain); 2. der Drohung, begangen am 02.02.2020 im Zug zwischen S.________ und H.________ z.N. von C.________. III. Bezüglich der bei A.________ mit Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug vom 23. September 2019 aufgeschobenen Reststrafe von 52 Tagen sei die Rückversetzung in den Strafvollzug anzuordnen. IV. A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen sowie unter Einbezug der nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten; 5 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). V. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 28 Abs. 3 BetmG)» 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung des Beschuldigten beschränkt sich gemäss Berufungserklärung vom 30. August 2021 (pag. 380 ff.) auf die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen men- genmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. II.1.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und Drohung (Ziff. II.2. des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs), die Bemessung der Strafe (Ziff. IV.1., 2. und 3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; vgl. betreffend die Ziff. IV.3. allerdings auch die entsprechenden Erwägungen hiernach), die Rückversetzung in den Strafvollzug (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Auferlegung der erstin- stanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. IV.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits beschränkte ihre Anschlussberufung mit Eingabe vom 10. September 2021 (pag. 386 f.) auf den Schuldspruch wegen Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend die in Ziff. II.1.1. des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs angenommene Kokainmenge sowie die Strafzumes- sung (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Damit sind die Ziff. II.1.1. (Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierter Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz), II.2. (Schuldspruch wegen Drohung), III. (Rückversetzung des Beschuldigten in den Strafvollzug), IV.1. (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten), IV.2. (Verurteilung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 150.00), IV.4. (Verurteilung zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs durch die Kammer neu zu beurteilen. Ebenso die nicht der Rechtskraft zugängliche Ziff. V. (Honorar der amtlichen Verteidigung). Demgegenüber sind die Ziff. I. (Freispruch von der Anschuldigung der Konsumwi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ohne Ausscheidung von Verfah- renskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung), II.1.2. (Schuldspruch we- gen Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz), II.3. (Schuld- spruch wegen Hinderung einer Amtshandlung) des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs unangefochten geblieben und somit in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bzw. bereits in Rechtskraft erwachsen ist Ziff. IV.3. (Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. Februar 2019) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Zwar wurde diese Ziffer von der Verteidigung mit Berufungserklärung vom 30. August 2021 (pag. 380 f.) explizit angefochten und es wurde beantragt, dem Beschuldigten sei auch in Be- zug auf die Übertretungsbusse der bedingte Vollzug zu gewähren (vgl. pag. 381). Da 6 in Bezug auf eine Übertretungsbusse die Gewährung des bedingten Vollzugs jedoch ausgeschlossen ist und der Beschuldigte ohnehin dieselbe Bussenhöhe beantragt, wie von der Vorinstanz ausgesprochen wurde, er mithin in diesem Punkt ohnehin nicht beschwert ist, ist er in Bezug auf diese Ziffer des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs nicht zur Berufung legitimiert. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Zufolge Anschluss- berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. II.1.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) – kon- kret betreffend die Menge des veräusserten Kokaingemischs – sowie bezüglich der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). Betreffend die Ziff. IV.2. (Verurteilung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 150.00) des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs gilt hingegen das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). 6. Anklagegrundsatz Die Verteidigung rügte im Rahmen ihres Parteivortrages in der oberinstanzlichen Verhandlung sinngemäss eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Konkret machte Rechtsanwalt B.________ geltend, der Tatzeitpunkt betreffend den Vorwurf der ein- maligen Veräusserung einer grösseren Menge Kokaingemisch an E.________ habe sich nicht eruieren lassen bzw. sei in der Anklageschrift ungenügend präzis um- schrieben (vgl. pag. 459). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt die Angabe eines bestimmten Zeitraums, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse (wie die Daten der einzelnen Dro- genverkäufe), nicht exakt rekonstruieren lassen, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.3). Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur «wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts» gerichtlich beurteilt werden. Die Anklageschrift bezeichnet daher «möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung» (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO). Die Anklagebehörde hat also u.a. die «Zeit [...] der Tatausführung» zu beschreiben. Das Gesetz verlangt mithin nicht das (präzise) Datum, sondern die «Beschreibung von [...] Zeit», die üblicherweise in der Angabe eines Datums erfolgen kann. Der Wortlaut von Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO impliziert eine nicht formalistische Auslegung, was nicht bedeutet, dass die Zeit nicht «möglichst kurz, aber genau» anzugeben wäre. Mit dieser offenen Geset- zestechnik trägt der Gesetzgeber vielfältigen Fallkonstellationen Rechnung. Eine an- dere Auslegung würde dazu führen, dass eine Tat nicht angeklagt werden kann, wenn sich die «Zeit» der Tatausführung nicht präzise bestimmen liesse. Die Zeit- Angabe ist indes nur eine der Angaben zur Umschreibung der Tatausführung. Es hängt wesentlich von Beweissituation und Gewährleistung effektiver Verteidigungs- möglichkeiten und damit von der Verfahrensfairness ab, ob ein längerer Zeit-Rah- men noch als im Sinne von Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO genügend bestimmt beurteilt 7 werden kann. Mit anderen Worten bestimmt sich die (noch) zulässige Zeit-Angabe nach Massgabe des konkreten Anklagesachverhalts (Urteil 6B_489/2018 vom 31. Oktober 2018, E. 2.3.). Vorliegend umschreibt der Anklagesachverhalt die «Zeit» der Tatausführung so prä- zis, wie dies in casu möglich erscheint. Konkret wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, er habe einmal in der Zeit von ca. Ende Oktober 2018 bis Anfang April 2019 auf Anfrage von E.________ eine grössere Menge Kokaingemisch organisiert und da- nach 100 g, evtl. 50 g an diesen weitergegeben (pag. 221 f.). Damit ist der Umgren- zungs- und Informationsfunktion der Anklageschrift nach Ansicht der Kammer Genüge getan, zumal der Beschuldigte genau wusste, was ihm zum Vorwurf ge- macht wird und seine effektive Verteidigung zu keinem Zeitpunkt behindert oder in Frage gestellt war. Die Verfahrensfairness ist mit anderen Worten nicht tangiert und die angeklagte Straftat kann wegen eines hinreichend genau umschriebenen Sach- verhalts gerichtlich beurteilt werden. Der Anklagegrundsatz ist somit nicht verletzt. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwürfe gemäss Anklageschrift 7.1 Mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 20. November 2020 (pag. 221 ff.) zum Vorwurf gemacht, er habe sich der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von ca. Ende Oktober 2018 bis Anfang April 2019 in S.________, T.________, Ostermundigen, Solothurn und Bern oder im Zug auf diesen Strecken sowie andernorts, schuldig gemacht. Konkret wird ihm mehrfacher Erwerb und Besitz (mengenmässig qualifiziert) von insgesamt 115 Gramm, evtl. mind. 65 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad unbekannt, Annahme Kokain-Hydrochlorid: 78% bei 100 - 1'000 Gramm sowie 77% bei 10 - 100 Gramm, d.h. 89.7 Gramm, evtl. 50.05 Gramm reines Kokain) zu einem unbestimmten Grammpreis vorgeworfen. Er soll dieses von unbekannten Personen gekauft und danach bei sich zuhause gelagert haben. Weiter wird ihm Veräusserung vorgeworfen, indem er das erworbene Kokain zu einem Grammpreis von ca. CHF 70.00 - CHF 80.00 an E.________ weiterverkauft oder es bei diesem gegen unbekannte Mengen Marihuana eingetauscht habe (pag. 221). Der Beschuldigte und E.________ sollen sich mehrmals pro Woche, insgesamt mind. 30 Mal, insbesondere in S.________, am Bahnhof, bei der Autowaschanlage neben der U.___-schule oder beim Beschuldigten zu Hause getroffen haben. Dabei sei es hauptsächlich darum gegangen, dass der Beschuldigte regelmässig Kleinmengen von ca. 0.5 oder gelegentlich auch 1 Gramm Kokaingemisch an E.________ für dessen Eigenkonsum weitergegeben habe. Die Drogenübergaben hätten meistens gegen Barbezahlung und teilweise in Form einer Zinsrückzahlung des von E.________ am 5. Dezember 2019 erhaltenen Darlehens von CHF 3'500.00 stattgefunden. Der Beschuldigte habe insbesondere am 24. November 2018, am 3. Dezember 2018 und am 25. Dezember 2018 auch einen Drogentausch mit 8 E.________ beschlossen, indem er für das veräusserte Kokaingemisch im Gegenzug Marihuana zum Eigenkonsum erhalten habe (pag. 221 f.). Einmal in der gleichen Zeit habe der Beschuldigte auf Anfrage von E.________ eine grössere Menge Kokaingemisch organisiert und danach 100 Gramm, evtl. 50 Gramm an diesen weitergegeben. Das Geld dafür, CHF 7'600.00, evtl. ca. CHF 4'000.00, habe er ca. ein bis zwei Tage vorher von E.________ erhalten. Die Drogenübergabe habe wahrscheinlich am 3. Dezember 2018 um ca. 19.00 Uhr am Bahnhof S.________ oder am 6. Dezember 2018 um ca. 09.00 Uhr bei der Autowaschanlage neben der U.___-schule in S.________ stattgefunden (pag. 222). 7.2 Drohung Weiter wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 20. November 2020 vorgeworfen, er habe sich der Drohung schuldig gemacht, begangen am 2. Februar 2020, ca. 15 Uhr, im Zug zwischen S.________ und H.________, indem der Beschuldigte aus unbekannten Gründen eine verbale Auseinandersetzung mit mehreren Personen begonnen habe, in deren Rahmen er diesen, u.a. auch dem Opfer gegenüber sehr aggressiv, impulsiv und drohend aufgetreten sei. Das 12- jährige Opfer, welches alleine im Zug unterwegs gewesen sei, habe er durch sein geschildertes Verhalten, aber vor allem durch seine diesem gegenüber gemachte Aussage, dass sein Vater «eine Schwuchtel» sein müsse, er letzteren verprügeln wolle, und er schon herausfinde, wo dieser wohne, in Angst und Schrecken versetzt (pag. 222). 8. Sachverhalt 8.1 Unbestrittener Sachverhalt Was den Vorwurf der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz anbelangt, so ist der Beschuldigte geständig, gelegentlich Kleinmengen von insgesamt ca. 2 g Kokaingemisch an E.________ zu dessen Eigenkonsum veräussert oder gegen Marihuana eingetauscht zu haben (pag. 111 Z. 84 f., Z. 119 f., pag. 269 Z. 37 ff., pag. 381). In Bezug auf den Vorwurf der Drohung bestreitet der Beschuldigte nicht, dass es zum fraglichen Zeitpunkt im Zug zwischen S.________ und H.________ zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und einer erwachsenen Person kam. 8.2 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen Den Vorwurf der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz betreffend bestreitet der Beschuldigte zunächst die angeklagte einmalige grössere Veräusserung von 100 g, evtl. 50 g Kokaingemisch. Es gilt daher zu prüfen, ob der Beschuldigte an diesem grösseren Geschäft beteiligt war und falls ja, welche Menge durch ihn veräussert wurde. Was den weiter angeklagten Handel mit Kleinmengen Kokaingemisch betrifft, so ist der Sachverhalt nur teilweise – soweit eine Menge von 2 g übersteigend – bestritten. Konkret bestreitet der Beschuldigte die angeklagte Häufigkeit und Menge, sowohl was Erwerb und Besitz, als auch was die Veräusserungen anbelangt (pag. 269 Z. 37 ff., pag. 270 Z. 4 ff., pag. 381). Weiter 9 ist somit beweismässig zu erörtern, wie oft und mit welchen Kleinmengen der Be- schuldigte Kokainhandel betrieb. Betreffend den Vorwurf der Drohung bestreitet der Beschuldigte mit einem Kind bzw. konkret mit C.________ gesprochen zu haben. Und erst recht stellt er den ihm vor- geworfenen Wortlaut in Abrede. 9. Beweiswürdigung 9.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann integral auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 330 ff., S. 5 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). 9.2 Beweismittel Der Kammer liegen in Bezug auf den Vorwurf der mengenmässig qualifizierten Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zunächst die folgenden Beweismit- tel zur Würdigung vor: Der Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 29. Au- gust 2019 (pag. 4 ff.), die Anzeigerapporte der Kantonspolizei Bern vom 25. März 2020 (pag. 8 ff.) und vom 19. Dezember 2019 (pag. 13 ff.), die Kontoaus- züge von E.________ bei der I._____-Bank (pag. 84 ff.) sowie der WhatsApp-Chat- verlauf zwischen E.________ und dem Beschuldigten (alias J.________) und zwi- schen E.________ und dessen Schwester, F.________ (pag. 128/2). Weiter sind in der Folge die Aussagen der Beteiligten dieses Deliktskomplexes einer Würdigung zu unterziehen. Der Beschuldigte selber wurde zu diesem Vorwurf insgesamt drei Mal einvernommen; am 4. Oktober 2019 (pag. 108 ff.) und am 10. März 2020 (pag. 120 ff.) durch die Polizei sowie am 16. Februar 2021 in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 269 ff.). E.________ seinerseits wurde fünf Mal befragt: Am 11. Juni 2019 (pag. 30 ff.), am 15. Juli 2019 (pag. 36 ff.), am 6. November 2019 (pag. 58 ff.), am 28. Februar 2020 (pag. 67 ff.) und in der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung vom 16. Februar 2021 (pag. 274 ff.). F.________ schliesslich wurde am 9. Dezember 2019 als Auskunftsperson einvernommen (pag. 19 ff.). Betreffend den Vorwurf der Drohung sind die folgenden Beweismittel einer Würdi- gung zu unterziehen: Der Anzeigerapport vom 25. Mai 2020 mit den bei der BLS AG sichergestellten Kameraaufnahmen (pag. 16 ff.), die oberinstanzlich zusätzlich bei der Kantonspolizei edierten Bilder der Überwachungskamera der BLS AG (pag. 421 ff.), das bei der BLS AG eingeholte Überwachungsvideo (pag. 453.2), die Aussagen des Beschuldigten in der Einvernahme vom 12. Mai 2020 (pag. 123 ff.) und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Februar 2021 (pag. 269 ff.) sowie die Aussagen von C.________ (Einvernahme vom 17. März 2020; pag. 103 ff.). Vorab kann auf die korrekte Zusammenfassung der Beweismittel durch die Vorin- stanz verwiesen werden (pag. 334 ff. S. 9 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung und pag. 344 f., S. 19 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Es wird darauf verzichtet den Inhalt der oberinstanzlich ergänzten Beweismittel zusammengefasst wiederzu- geben. Sofern von Relevanz, wird darauf direkt im Rahmen der konkreten Beweis- würdigung hiernach eingegangen. 10 9.3 Gesamtheitliche Würdigung betreffend den Vorwurf der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 9.3.1 Veräusserung von 100 g, evtl. 50 g Kokaingemisch Die Vorinstanz hat die Analyse der Aussagen von E.________ und derjenigen des Beschuldigten korrekt und vollständig wiedergegeben, es wird vorab darauf verwie- sen (pag. 337 ff., S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Verdeutlichend und ergänzend hält die Kammer fest was folgt: E.________ und der Beschuldigte kennen sich gemäss ihren übereinstimmenden Angaben (vgl. pag. 33 Z. 120 ff., pag. 53 Z. 826 ff. und pag. 270 Z. 16 f.) schon seit Jugendzeiten. E.________ machte von Beginn weg konstante, detaillierte und mit vielen Nebensächlichkeiten gespickte Aussagen, wie es dazu kam, dass er den Be- schuldigten nach Kokain fragte. So sagte er aus, dass er in der Zeit von August bis ca. Oktober 2018 für seine Schwester von K.________ Kokain bezogen habe, letz- terer aber plötzlich im Gefängnis in Norwegen gewesen sei, weshalb er einen neuen Kokainlieferanten benötigt habe (pag. 31 Z. 38 f., Z. 49 ff., pag. 32 Z. 88 ff., pag. 33 Z. 118 ff., pag. 52 Z. 774 ff., pag. 54 Z. 832 ff.). Er habe in der Folge den Beschul- digten gegen Ende 2018, nach ca. 4 bis 5 Jahren, zufälligerweise im Zug nach S.________ getroffen, wobei er damals in L.________ und der Beschuldigte in S.________ gewohnt habe. Man habe sich ausgetauscht, dabei sei schnell klarge- worden, dass der Beschuldigten deale (pag. 59 Z. 32 ff.). E.________ machte diese tatnächsten Angaben von sich aus und in freier Rede, die Entstehungsgeschichte spricht mithin klar für die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt tatsächlich dealte, geht aus den Akten bezüglich dessen Anhaltung am 30. November 2018 im M.________ (Lokal) hervor. Dort wurde er zusammen mit seiner Lebenspartnerin, N.________, angehalten, als er 8.3 g brutto Kokaingemisch, verteilt auf 21 Minigrips, bei sich hatte. Seine Lebenspartnerin trug CHF 390.00 in auffälliger Stückelung auf sich. Weiter kamen in der gleichentags erfolgten Haus- durchsuchung beim Beschuldigten ein Kokainstein von 10.5 g, drei Minigrips mit 1 g brutto Kokaingemisch und ein Säcklein mit 1.5 g brutto Kokaingemisch zum Vor- schein (Anzeigerapport vom 7. Februar 2019 [pag. 132 ff.], Strafbefehl vom 28. Fe- bruar 2019 [pag. 139 f.]). Damit übereinstimmend ist gestützt auf die WhatsApp- Chatverläufe zwischen E.________ und dem Beschuldigten (bei E.________ als J.________ abgespeichert; pag. 54 Z. 849 ff., pag. 112 Z. 131) erstellt, dass E.________ und der Beschuldigte in der Zeit vom 30. Oktober 2018 bis zum 20. Mai 2019 intensiven Kontakt hatten («Extraction Report»: pag. 128/2). E.________ belastete den Beschuldigten nicht nur in den Einvernahmen vom 11. Juni 2019 (pag. 33 Z. 120 ff.) und vom 15. Juli 2019 (pag. 54 Z. 832 ff.) im eigenen Strafverfahren, mithin als beschuldigte Person. Sondern auch als Auskunftsperson im Verfahren gegen den Beschuldigten, konkret in den Einvernahmen vom 6. No- vember 2019 (pag. 59 Z. 32 ff., pag. 60 Z. 72 ff.), vom 28. Februar 2020 (pag. 68 Z. 30 ff., pag. 71 Z. 188 f., Z. 198 ff.) sowie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 275 Z. 1 ff., Z. 7, Z. 12 f.). Seinen Aussagen lässt sich insbesondere detailliert und nachvollziehbar entnehmen, wie die Übergabe des Kokains durch den Beschul- digten an ihn vonstattenging. Er gab konstant zu Protokoll, dass der Beschuldigte zuerst das Geld gewollt und er das Kokain erst später am Bahnhof in S.________ 11 erhalten habe (pag. 33 Z. 120 ff., pag. 54 Z. 840 ff., pag. 60 Z. 90 ff., pag. 65 Z. 324, pag. 276 Z. 34 ff., pag. 277 Z. 1 ff.). Kleinere Divergenzen finden sich in den Aussa- gen von E.________ betreffend Ort der Geldübergabe (im Zug von L.________ nach S.________ bzw. mit dem Auto gebracht) und betreffend den Zeitpunkt des Erhalts des Kokains (am gleichen Abend bzw. eineinhalb bis zwei Tage später), was sich jedoch ohne Weiteres mit dem längeren Zeitablauf zwischen Vorfall und Einvernah- men erklären lässt (vgl. dazu auch die Aussagen von E.________, wonach die Dro- genübergaben immer an einem anderen Ort stattgefunden hätten; in Bern, S.________ und einmal sei er, E.________, zum Beschuldigten nach Hause gegan- gen [pag. 54 Z. 877 f.], bzw. wonach sie sich mehrheitlich in der Region S.________ getroffen hätten [pag. 275 Z. 35 f.]; «Extraction Report», pag. 128/2). Schliesslich ordnete E.________ den Kokainbezug vom Beschuldigten entgegen der Argumen- tation der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 459) auch zeitlich plausibel ein. Konkret gab er an, vor dem Beschuldigten (in der Zeit von Au- gust bis ca. Oktober 2018) von K.________ Kokain bezogen und nach dem Beschul- digten von O.________ (November oder Dezember 2018) Kokain gekauft zu haben (pag. 32 Z. 87 ff., pag. 33 Z. 118 ff., pag. 33 Z. 135 ff., pag. 52 Z. 774 f., pag. 54 Z. 840 ff., pag. 55 Z. 887 ff.). Schliesslich schilderte E.________ stets gleichbleibend, dass der Beschuldigte zweimal von ihm Geld geliehen habe (pag. 54 Z. 861 ff., pag. 60 Z. 64 ff.), was auch vom Beschuldigten bestätigt wird (pag. 110 Z. 48 ff.) und durch die edierten Kontoauszüge zusätzlich untermauert wird. Eine Darlehenszah- lung an den Beschuldigten geht aus dem Kontoauszug des Privatkontos von E.________ bei der I._____-Bank hervor. Gemäss diesem Kontoauszug bezog E.________ am 5. Dezember 2018 einen Betrag von CHF 3‘500.00, bezeichnet mit «Darlehen A.________ Re» (pag. 97). Den WhatsApp-Chatverläufen zwischen E.________ und dem Beschuldigten ist schliesslich zu entnehmen, dass der Be- schuldigte am 4. Dezember 2018 für ein Darlehen von CHF 3‘500.00 bis Mitte Januar 2019 fragte und E.________ ihm am 5. Dezember 2018 diesen Betrag übergab («Extraction Report», pag. 128/2, S. 86 ff.). Die Aussagen der Schwester von E.________, F.________, stimmen insofern mit denjenigen von E.________ überein, als dass auch sie zu Protokoll gab, E.________ habe einmal 50 g oder 100 g Kokain von einem «A.________» in S.________ bezo- gen und ihr zum Weiterverkauf übergeben (pag. 20 Z. 25 ff., pag. 22 Z. 110 f.). F.________ gab zwar an, dass sie das Kokain von ihrem Bruder jeweils vakumiert oder in «Chräschelsäckli» oder «Robidogsäckli» in Pulverform konsumfertig erhalten habe (pag. 23 Z. 177 ff.), wohingegen E.________ am 6. November 2019 auf Frage hin erklärte, er habe das Kokain vom Beschuldigten glaublich in einem Robidog- Säckchen mit mehreren Steinen, aber auch mit Pulversatz erhalten (pag. 61 Z. 116 ff.). Diese teilweise in Details voneinander abweichenden Aussagen lassen sich durch den langen Zeitablauf ohne Weiteres erklären. Anlässlich der Hausdurchsu- chung beim Beschuldigten am 30. November 2018 kamen wie bereits erwähnt Mini- grips mit weissen Steinen zum Vorschein, was den Aussagen von E.________ ent- spricht (vgl. dazu den Anzeigerapport vom 7. Februar 2019 [pag. 132 ff.]). Den im Kern übereinstimmenden, glaubhaften Aussagen von E.________ und F.________ stehen die Aussagen des Beschuldigten diametral gegenüber. Dieser wurde dreimal zum Vorwurf des Verkaufs einer grösseren Menge Kokaingemisch an 12 E.________ einvernommen, wobei er in seiner Einvernahme vom 10. März 2020 die Aussage verweigerte. In seinen Aussagen vom 4. Oktober 2019 und in der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung bestritt er, eine grössere Menge Kokaingemisch an E.________ übergeben zu haben (pag. 111 Z. 91 ff.; pag. 121 Z. 15 ff.; pag. 270 Z. 43 ff., pag. 282). Was den Kernvorwurf des Verkaufes von Kokaingemisch an E.________ betrifft, blieb er – wie die Vorinstanz richtig feststellte (pag. 338 f., S. 13 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung) – ausweichend, schwammig und wider- sprüchlich. Er bestätigte, von E.________ zwei Darlehen erhalten zu haben, gab aber als Zeitpunkt April und Juni 2019 an (pag. 110 Z. 48 ff.). Als ihm vorgehalten wurde, dass er in der Zeit von 30. Oktober 2018 bis zum 20. Mai 2019 mit E.________ intensiven WhatsApp-Chatverkehr gehabt habe, erklärte er, es sei da- bei um die Rückzahlung der Darlehen gegangen (pag. 112 Z. 122 ff.). Diese Aussage steht jedoch in Widerspruch zu seiner eigenen Aussage, wonach er im April und Juni 2019 die Darlehen erhalten haben will. Dem WhatsApp-Chatverkehr lässt sich zu- dem entnehmen, dass sich die Kontakte nur am Rande und erst ab Ende Januar 2019 um die Rückzahlung des zweiten Darlehens gedreht haben. Vielmehr ging es in den WhatsApp-Chatverläufen entgegen den Vorbringen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 464) vor allem um den Bezug von Drogen durch E.________ (z.B.: «ich komme schnell vorbei»; «ich brauche deine Hilfe»; «können wir uns kurz treffen»; «ich brauche etwas aus deiner Apotheke»), teilweise im Tausch von Drogen für den Beschuldigten («Extraction Report», pag. 128/2). Weiter ist die Antwort des Beschuldigten auf den Vorhalt, dass er E.________ gemäss dessen Aussagen 100 g Kokain für CHF 7'000.00 verkauft habe, nicht glaubhaft. Er gab u.a. an, er habe keine Ahnung, wieviel «der Scheiss» koste (pag. 111 Z. 96 f.). Dass der Beschuldigte als aktenkundig langjähriger Drogenkon- sument keine Ahnung haben will, wieviel Kokaingemisch auf der Gasse kostet, ist lebensfremd. Zudem wurde der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, nachgewiesener- massen am 30. November 2018 im M.________(Lokal) angehalten, als er Kokain- gemisch verkaufen wollte (siehe Anzeigerapport vom 7. Februar 2019 [pag. 132 ff.]; vgl. auch den Strafbefehl vom 28. Februar 2019 [pag. 139 f.]). Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass er die handelsüblichen Kokainpreise sehr wohl kennt. Im Übrigen verwendete er im telefonischen Austausch mit E.________ ein Synonym (J.________). Als Grund dafür gab er an, dass nicht jeder wissen müsse, wie er heisse (pag. 112 Z. 131). Auch dies spricht eher dafür, dass die beiden sich auch über den Verkauf einer grösseren Menge unterhielten und nicht bloss um «keine 2 ganze Gramm» (pag. 269 Z. 37). Auf die Frage, weshalb ihn E.________ zu Unrecht belasten sollte, gab der Beschuldigte an, er habe E.________ einmal etwas zuleide getan. Er wollte in der Folge aber nicht erzählen, aus welchem Grund E.________ ihn fälschlicherweise belasten sollte (pag. 271 Z. 4 ff.). Aus den Akten ist denn auch gerade kein solcher Grund ersichtlich. Insbesondere deshalb nicht, weil E.________ und F.________ sich mit ihren Aussagen erheblich selbst belasteten (vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsanwältin G.________ in der oberinstanzlichen Verhand- lung, pag. 462); E.________ machte die ersten Belastungen gegen den Beschuldig- ten aus eigenem Antrieb, als er selber als beschuldigte Person im eigenen Strafver- fahren einvernommen wurde und belastete sich damit gleichzeitig selber stark. Vor diesem Hintergrund verfängt die Argumentation von Rechtsanwalt B.________ in 13 der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach E.________ den Beschuldigten als langjährigen Drogenkonsumenten zu Unrecht bezichtigt habe, weil er selber gut habe dastehen wollen (vgl. pag. 459 und pag. 464), gerade nicht. Hätte er selber bloss gut dastehen wollen, hätte er sich sicher kaum von sich aus als Abnehmer einer grösseren Menge Kokaingemisch zum Weiterverkauf bezichtigt. Der Kammer erscheint denn auch die Erklärung von E.________, weshalb er nun Angaben zu seinen Lieferanten mache, nachvollziehbar. So gab dieser an, es mit der Koopera- tion im eigenen Strafverfahren ernst zu meinen, und dass ihm in der Vergangenheit auch niemand, den er gedeckt habe, geholfen oder ihn besucht habe (pag. 34 Z. 196 ff.). Schliesslich geht aus den WhatsApp-Chatverläufen zwischen E.________ und dem Beschuldigten hervor («Extraction Report», pag. 128/2), dass E.________ und der Beschuldigte in der Zeit vom 30. Oktober 2018 bis Ende Januar 2019 intensiven Kontakt hatten und E.________ für den Beschuldigten zahlreiche Gefälligkeits- dienste machte. So fuhr er den Beschuldigten verschiedene Male mit dem Auto (nach Bern, zum Zahnarzt etc.). Weiter besorgte er dem Beschuldigten Hundefutter, Hundesachen, Schmerzmittel, Milch und Zigaretten. Schliesslich borgte E.________ dem Beschuldigten unbestrittenermassen zweimal Geld. Auch nachdem der Be- schuldigte die zweite Darlehenszahlung nicht wie vereinbart Ende Januar 2019 zurückbezahlen konnte, hatten die beiden weiterhin Kontakt. Insofern verfängt auch die vom damaligen Verteidiger des Beschuldigten im erstinstanzlichen Plädoyer geäusserte Vermutung, dass die Falschbelastung von E.________ in Zusammen- hang mit den Darlehen an den Beschuldigten liegen könnte (pag. 281), nicht. Die in der oberinstanzlichen Verhandlung vorgebrachte Argumentation der Verteidigung schliesslich, wonach der Beschuldigte in der Vergangenheit die zahlreichen Verur- teilungen wegen Widerhandlungen gegen das BetmG nie angefochten, sondern nun erstmalig ein erstinstanzliches Urteil weitergezogen habe, und wonach dies dafür spreche, dass der Schuldspruch im vorliegenden Fall zu Unrecht erfolgt sei (vgl. pag. 459), zielt selbstredend ins Leere. Im Übrigen trifft nicht zu, dass der Beschuldigte noch nie andere Urteile angefochten hat bzw. nicht anficht; aus den bei der Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland edierten Akten BM 21 18309, konkret der handschrift- lich verfassten Einsprache des Beschuldigten geht hervor, dass er auch in diesem Verfahren geltend macht, «zum ersten Mal in seinem Leben eine Einsprache zu schreiben» bzw. sich zuvor noch nie gegen eine Verurteilung gewehrt zu haben. Zusammengefasst gab E.________ sowohl im eigenen Strafverfahren als beschul- digte Person als auch im Strafverfahren gegen den Beschuldigten als Auskunftsper- son in insgesamt fünf Einvernahmen konstant und glaubhaft an, vom Beschuldigten in der Zeit von Oktober bis Dezember 2018 einmal eine grössere Menge Kokain bezogen und diese an seine Schwester zum Weiterverkauf übergeben zu haben. Seine bereits in sich stimmigen und gleichbleibenden, mithin glaubhaften Angaben werden durch diejenigen von F.________, die WhatsApp-Chatverläufe sowie die edierten Kontoauszüge gestützt. Die gegenteiligen, oberflächlichen und in sich mit Widersprüchen behafteten Bestreitungen des Beschuldigten vermögen sie nicht zu entkräften. Gestützt auf diese Ausführungen geht die Kammer wie bereits die Vorin- stanz (pag. 338, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) davon aus, dass es in der Zeit von Ende Oktober bis Dezember 2018 zu einem einmaligen Verkauf einer grösseren Menge Kokain vom Beschuldigten an E.________ kam. 14 Betreffend die Beweisfrage nach der Kokainmenge, welche der Beschuldigte an E.________ verkaufte, berücksichtigt die Kammer Folgendes: Dafür, dass es sich um 100 g Kokaingemisch handelte, spricht vordergründig, dass E.________ in sei- nen beiden tatnächsten, detailliertesten und nachvollziehbarsten, mithin glaubhaf- testen Aussagen vom 11. Juni 2019 und vom 15. Juli 2019 als Beschuldigter im ei- genen Strafverfahren jeweils von 100 g Kokain sprach, welches er vom Beschuldig- ten im Oktober/November 2018 für glaublich CHF 7‘000.00 bezogen habe (pag. 33 Z. 120 ff., pag. 54 Z. 840 ff.). Erst anlässlich der Einvernahme vom 6. Novem- ber 2019, als E.________ nicht mehr im eigenen Strafverfahren als beschuldigte Person, sondern im Strafverfahren gegen den Beschuldigten als Auskunftsperson befragt wurde, relativierte E.________ plötzlich seine bisherigen Aussagen bezüg- lich der bezogenen Menge Kokaingemisch. Dies nota bene, nachdem er vom Be- schuldigten kontaktiert worden war und dieser ihm gedroht hatte (vgl. pag. 63 Z. 237 ff.). E.________ sagte in der Folge nunmehr aus, es könnten auch 50 g Kokainge- misch gewesen sein, er könne es nicht mehr sagen (pag. 60 Z. 72 ff.). Von 50 g ging er zunächst auch in seiner Einvernahme vom 28. Februar 2019 aus, erklärte aber auf Vorhalt seiner Kontoauszüge im relevanten Zeitraum, dass er wohl am 4. De- zember 2018 Geld für den Kokaindeal mit dem Beschuldigten bezogen habe, wes- halb es sich eher um 100 g Kokain gehandelt habe (pag. 71 Z. 188 ff.). Er wisse nicht mehr, ob er 50 g oder 100 g Kokain beim Beschuldigten bezogen habe (pag. 72 Z. 214). Dass E.________ in seinen zwei Einvernahmen als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen den Beschuldigten angeblich nicht mehr wissen wollte, ob er vom Beschuldigten 50 g oder 100 g Kokaingemisch gekauft hatte, schadet nach Auf- fassung der Kammer nicht. Wie bereits ausgeführt, lässt sich dies einerseits mit dem Zeitablauf und andererseits auch damit erklären, dass der Beschuldigte E.________ unterdessen kontaktiert und ihm gedroht hatte und E.________ den Beschuldigten infolgedessen im Strafverfahren gegen den Beschuldigten schlicht nicht belasten wollte und sich evtl. auch schuldig fühlte (vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsanwältin G.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag, pag. 462). Weiter spricht für eine Menge von 100 g, dass E.________ in seinen beiden tat- nächsten Einvernahmen im eigenen Strafverfahren angab, in der Zeit von August bis Dezember 2018 bei K.________ und bei O.________ immer 100 g Kokain zu jeweils CHF 7'000.00 bezogen zu haben, wobei das Geld in bar bezahlt oder mit Geldschul- den gegenüber E.________ verrechnet worden sei. Es liegt daher auf der Hand, dass E.________ auch beim Beschuldigten 100 g Kokain zu CHF 7'000.00 bezogen hat, wie er es in diesen beiden ersten Einvernahmen auch entsprechend aussagte. Weiter bezog E.________ gemäss diesen beiden Aussagen von August bis ca. Ok- tober 2018 von K.________ und im November oder Dezember 2018 von O.________ Kokain. Seine Angabe, wonach er dazwischen, also im Oktober oder November 2018, vom Beschuldigten Kokain bezogen hat, ist also nachvollziehbar. E.________ konnte die Bezüge von K.________ («es war noch recht warm»: pag. 32 Z. 57) und von O.________ («dann, als es richtig kalt war»: pag. 33 Z. 120) nicht nur zeitlich plausibel einordnen, sondern überdies auch stimmig mit Temperaturan- gaben hinterlegen. Er konnte auch sagen, dass er in der Zeit von Juli/August bis Dezember 2018 total 600 g Kokain bezog (pag. 35 Z. 208 f.; pag. 40 Z. 156 ff.; pag. 55 f. Z. 925 ff.), wovon 400 g von K.________ und je 100 g von O.________ und 15 vom Beschuldigten gewesen seien (pag. 32 Z. 87 ff.; pag. 33 Z. 124 ff.; pag. 53 Z. 782 ff.; pag. 54 Z. 840 ff.; pag. 55 Z. 887 ff.), und dass er dafür von seiner Schwes- ter pro Lieferung CHF 1'000.00, total CHF 6'000.00 aus den 6 x 100 g, erhalten habe (pag. 35 Z. 212 f.; pag. 41 Z. 204 ff.). Auch diese Aussagen sprechen dafür, dass E.________ vom Beschuldigten 100 g Kokaingemisch erhielt. Auch F.________ bestätigte, dass es eher 100 g Kokain gewesen seien, dies sei ihr Bauchgefühl (pag. 22 Z. 127, Z. 130). Sowohl E.________ als auch F.________ be- lasteten sich selber mit der Aussage, es habe sich um 100 g Kokaingemisch gehan- delt, stärker, als wenn sie ausgesagt hätten, sie hätten «nur» 50 g Kokaingemisch vom Beschuldigten bezogen. Sie hätten mit anderen Worten eher ein Interesse ge- habt, die zum Weiterverkauf bezogene Kokainmenge tief zu halten. Ihre Angaben betreffend die vom Beschuldigten bezogene Kokainmenge sind daher sehr glaubhaft und es kann beweiswürdigend darauf abgestellt werden. Daran vermögen auch die gegenteiligen Aussagen des Beschuldigten nichts zu än- dern. Dieser gab am 4. Oktober 2019 zu Protokoll, E.________ habe ihn zwar einmal gefragt, ob er ihm 100 g Kokain organisieren könne, was er, der Beschuldigte, aber verneint habe (pag. 111 Z. 86 f.). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschuldigte jedoch noch keine Kenntnis von den Aussagen von E.________ (vgl. dazu die Schlussbe- merkung von Rechtsanwalt D.________ in der delegierten Einvernahme vom 4. Ok- tober 2019, wonach er nicht im Besitz der Einvernahmeprotokolle von E.________ sei [pag. 113 Z. 186 f.]). Dem Beschuldigten war damals auch noch nicht vorgehalten worden, dass ihn E.________ konkret mit 100 g belastete, sondern lediglich, dass er unter Verdacht stehe, Ende 2018 eine grössere Menge Kokain an E.________ geliefert zu haben (pag. 109 Z. 2 ff.). Dennoch sprach er explizit nur von 100 g Ko- kain, ohne 50 g auch nur zu erwähnen. Es ist indessen davon auszugehen, dass der Beschuldigte es auch ausdrücklich gesagt hätte, hätte er E.________ trotz den ge- forderten 100 g aus irgendeinem Grund bloss 50 g Kokaingemisch verkauft. Die Kammer pflichtet Staatsanwältin G.________ zudem bei, dass schlicht keine An- haltspunkte dafür vorliegen, weshalb der Beschuldigte E.________ «nur» 50 g hätte verkaufen sollen, nachdem dieser ihn um die doppelte Menge gebeten hatte. Schliesslich lässt sich aus den Kontoauszügen von E.________ kein klarer Hinweis finden, der eindeutig für 50 g oder 100 g spricht. Geht man davon aus, dass der Geldbezug von CHF 7‘600.00 vom 4. Dezember 2018 den Kokainkauf beim Beschul- digten betraf, dann spricht dies für eine Menge von 100 g. E.________ gab diesbe- züglich in der Einvernahme vom 28. Februar 2020 auf Vorhalt des Bargeldbezuges vom 4. Dezember 2018 in Höhe von CHF 7‘600.00 zu Protokoll, er würde vom Betrag her sagen, dass das Geld für Drogen gewesen sei und wenn, dann für 100 g und nicht für 50 g. Demnach habe er dem Beschuldigten im Oktober das erste Mal Geld geliehen, dieser habe es ihm Ende November 2018 zurückgegeben. Und am 4. De- zember 2018 habe er dem Beschuldigten das Geld für den Kokaindeal sowie am 5. Dezember 2018 das zweite Darlehen gegeben (pag. 71 Z. 188 ff. und Z. 198 ff.). Was den Zeitpunkt des Kaufs der grösseren Menge Kokaingemisch anbelangt, so sprechen die tatnächsten Aussagen von E.________ dafür, dass der Kokainkauf beim Beschuldigten wohl schon im Oktober/November 2018 und nicht erst anfangs 16 Dezember 2018 stattfand. Konkret sagte E.________ aus, er habe beim Beschuldig- ten noch ein zweites Mal beziehen wollen. Dieser habe aber zwischenzeitlich die Polizei im Haus gehabt und ihn nach Geld gefragt, weshalb er ihm CHF 4‘500.00 geliehen habe (pag. 33 Z. 11129 ff.). Die Hausdurchsuchung beim Beschuldigten fand gemäss den Akten am 30. November 2018 statt (pag. 151 ff.). Zudem ist den Kontoauszügen von E.________ zu entnehmen, dass dieser am 5. Dezember 2018 einen Bezug von CHF 3‘500.00, bezeichnet mit «Darlehen A.________», machte (pag. 97). Auch der WhatsApp-Chatverkehr von E.________ mit seiner Schwester vom 26. Oktober 2018 (pag. 74 ff.) spricht eher für einen Kokainkauf beim Beschul- digten zu diesem Zeitpunkt und nicht erst anfangs Dezember 2018. Dasselbe geht aus den WhatsApp-Chatverläufen von E.________ mit seiner Schwester («Extrac- tion Report» [pag. 128/2]) Ende November und Anfang Dezember 2018 hervor; kon- kret lässt sich daraus schliessen, dass E.________ seiner Schwester am 4. Dezem- ber 2018 eine grössere Menge Drogen brachte. Am 23. November 2018 fragte F.________, ob E.________ «per Zufall schon in S.________» gewesen sei. E.________ antwortete ihr daraufhin gleichentags, er sei noch nicht in S.________ gewesen. Wenn er ihr persönlich helfen sollte, könne er das. «Anders» könne er noch nicht. Sie wisse schon, was er meine. Am 3. Dezember 2018 meldete E.________ seiner Schwester: «Das Andere wird morgen Abend erledigt». Und am 4. Dezember 2018 um 10.00 Uhr sagte er, dass er «grösser» am Organisieren sei. Sie erfahre es als erste. Der nächste Stopp sei bei ihr, 19.30 Uhr bis 20.00 Uhr. Um 19.23 Uhr meldete er F.________ schliesslich, dass er unterwegs zu ihr sei. Er sei in 15 Minuten bei ihr («Extraction Report» [pag. 128/2]). Sieht man sich weiter die WhatsApp-Chatverläufe von E.________ mit dem Beschuldigten vom 4. Dezember 2018 an, dann ist es an diesem Tag wohl zu keinem Treffen zwischen den beiden gekommen. So fragte der Beschuldigte am 4. Dezember 2018 um 05.59 Uhr, ob im E.________ CHF 3‘500.00 ausleihen könne. Die beiden tauschten danach mehrere Sprachnachrichten bezüglich einer möglichen Übergabezeit des Geldes aus. Um 20.13 Uhr teilte E.________ dem Beschuldigten mit, dass er «versecklet» worden sei von jemandem, der ihm CHF 3‘000.00 hätte geben sollen. Er habe nur CHF 1‘000.00 im Portemonnaie, weshalb es keinen Sinn mache, heute Abend zum Beschuldigten zu gehen. Gemäss den Sprachnachrichten fand die Geldübergabe von E.________ an den Beschuldigten schliesslich am 5. Dezember 2018 um ca. 11.50 Uhr statt. Die WhatsApp-Chatverläufe vom 4./5. Dezember 2018 sprechen also gegen ein Treffen und somit gegen eine Drogenübergabe des Beschuldigten an E.________ am 4. Dezember 2018 («Extraction Report», pag. 128/2, S. 86-92). Zu- dem gab E.________ an, er habe vor seiner Indienreise Ende Dezember 2018 – gemäss den WhatsApp-Chatnachrichten fand die Reise vom 27. Dezember 2018 bis am 3. Januar 2019 statt – noch einmal 100 g bei O.________ bezogen. Nach dem 4. Dezember 2018 fanden jedoch bis Ende Dezember 2018 keine grösseren Geld- bezüge mehr statt (pag. 97). Dies und die oben gemachten Ausführungen zu den WhatsApp-Chatverläufen zwischen E.________ und seiner Schwester sowie zwi- schen E.________ und dem Beschuldigten am 4. Dezember 2018 deuten wohl dar- auf hin, dass der Geldbezug am 4. Dezember 2018 in der Höhe von CHF 7‘600.00 den Drogenkauf bei O.________ betraf. 17 Geht man gestützt darauf davon aus, dass der Kokainkauf beim Beschuldigten wohl schon am 26. Oktober 2018 bzw. vor dem 4. Dezember 2018 stattfand, dann finden sich in den Kontoauszügen von E.________ in diesem Zeitraum keine Bezüge von Beträgen um die CHF 7‘000.00. So bezog E.________ am 26. Oktober 2018 und am 30. Oktober 2018 je einen Betrag von CHF 4‘000.00 (pag. 94). Und am 19. Novem- ber 2018 bezog er CHF 4‘660.00 sowie am 26. November 2018 CHF 3‘850.00 (pag. 96). Diese Beträge würden auf den ersten Blick zwar eher für eine Kokainmenge von CHF 50 g sprechen. Es kann aber sein, dass E.________ am 26. Oktober 2018 nur einen Teil des Geldes für den Drogenkauf beim Beschuldigten von seinem Konto bezog und seine Schwester ebenfalls einen Teil des Geldes beisteuerte. Dieser hatte er kurz zuvor, am 22. Oktober 2018, ein Darlehen von CHF 12‘000.00 gewährt (pag. 93) und am 26. Oktober 2018 um 15.22 Uhr schrieb F.________ an E.________ «Und geld ja sicher wenn wo?» (pag. 75); dies nachdem sie ihn gleichentags um 13.51 Uhr gefragt hatte, ob er nicht wieder einmal nach S.________ gehe (pag. 74). F.________ sagte auf Vorhalt ihrer Nachricht aus, es sei hierbei ziemlich sicher um eine Lieferung Kokain gegangen. Und auf Vorhalt der Nachricht von E.________ vom 26. Oktober 2018 um 15.21 Uhr erklärte sie, ihr Bruder habe Geld für eine Lie- ferung Kokain benötigt (pag. 21 Z. 56 ff.). Den gleichentags ausgetauschten WhatsApp-Chatnachrichten zwischen E.________ und seiner Schwester ist zu ent- nehmen, dass F.________ um 15.47 Uhr fragte, ob E.________ das Geld im Voraus haben müsse. Er könne es auch erst mitnehmen, wenn er «es» bringe. Sie habe es bereit. Ihr Bruder könne es sonst auch morgen erledigen. Sie habe gedacht, sie sage ihm mal, dass sie nichts mehr hätten. E.________ antwortete ihr um 15.48 Uhr, er müsse sich organisieren, da er noch in Solothurn sei. Er müsse das Geld haben, sonst müsse er noch «auf die Bank springen». Nachdem F.________ ihm mitteilte, er könne es sonst auch morgen oder nächste Woche besorgen, tauschten die beiden mehrere Sprachnachrichten aus. Schliesslich vereinbarten sie ein Treffen für glei- chentags, d.h. am 26. Oktober 2018, um ca. 16.45 Uhr bei F.________ zu Hause («Extraction Report», pag. 128/2). Den zwischen V.________ und E.________ am 26. Oktober 2018 ausgetauschten Sprachnachrichten ist somit zu entnehmen, dass E.________ am Nachmittag des 26. Oktober 2018 bei seiner Schwester Geld für einen Drogenkauf abholte. Dies spricht – zusammen mit dem von E.________ am 26. Oktober 2018 getätigten Geldbezug von CHF 4‘000.00 (pag. 94) dafür – dass E.________ Ende Oktober 2018 vom Beschuldigten 100 g Kokain bezog. Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass gestützt auf die Aussagen von E.________ in seinen beiden tatnächsten Einvernahmen als Beschuldigter im eige- nen Strafverfahren, welche durch die übereinstimmenden Aussagen von F.________ untermauert werden, von einer Menge von 100 g Kokaingemisch aus- zugehen ist. Dafür spricht auch die Tatsache, dass sich E.________ mit seinen Aus- sangen in seinen ersten beiden Einvernahmen aus eigenem Antrieb heraus schwer belastete. Dasselbe gilt in Bezug auf F.________. Weiter deutet auch die eigene Aussage des Beschuldigten, wonach E.________ ihn für 100 g Kokain angefragt habe, auf einen Verkauf von 100 g Kokaingemisch hin. Dass E.________ in seinen beiden Einvernahmen als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen den Beschul- digten, konkret am 6. November 2019 und am 28. Februar 2019, nicht mehr sicher wusste, ob es sich um 50 g oder um 100 g Kokaingemisch handelte, weckt keine 18 rechtserheblichen Zweifel an seinen früheren tatnäheren und glaubhaften Aussagen, zumal er vor seiner Einvernahme durch den Beschuldigten bezüglich seiner Belas- tungen kontaktiert worden war. Auch dass nicht eindeutig eruiert werden kann, wann genau der Drogenkauf zeitlich stattgefunden hat, schadet entgegen den Vorbringen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 459) nicht. Die tat- nächsten Aussagen von E.________ sowie die mit seiner Schwester am 26. Oktober 2018 ausgetauschten Sprachnachrichten sprechen für einen Drogenkauf beim Be- schuldigten Ende Oktober 2018. Im WhatsApp-Chatverkehr zwischen F.________ (pag. 74 ff., «Extraction Report» [pag. 128/2]) und in den Kontoauszügen von E.________ (pag. 94) finden sich genügend Anhaltspunkte dafür, dass E.________ einen Teil des Geldes für den Drogenkauf beim Beschuldigten von seinem Bank- konto bei der I._____-Bank bezog und F.________ einen Teil des Geldes für den Drogenkauf beim Beschuldigten beisteuerte. 9.3.2 Handel mit Kleinmengen Der Beschuldigte ist geständig, E.________ bei sich zu Hause ab und zu ein Brieflein von 0.2 g Kokaingemisch gegen Marihuana abgegeben zu haben, insgesamt seien es ca. 2 g Kokaingemisch gewesen (pag. 111 Z. 84 f., Z. 119 f., pag. 284, pag. 381). Er stellt hingegen in Abrede, E.________ 30 Mal getroffen und ihm insgesamt 15 g Kokaingemisch (30 x 0.5 g) veräussert zu haben (pag. 270 Z. 4 ff. und Z. 20 f.). Die Aussagen des Beschuldigten sind angesichts des intensiven WhatsApp-Chatver- kehrs, den er mit E.________ in der Zeit von Ende Oktober 2018 bis am 20. Mai 2019 führte (vgl. «Extraction Report», pag. 128/2), wenig glaubhaft. Die Vorinstanz hat zutreffend und umfassend dargelegt, dass die WhatsApp-Chatverläufe in der Zeit von Ende Oktober bis Ende Dezember 2018 die Aussagen von E.________ in den Einvernahmen vom 6. November 2019 und vom 16. Februar 2021 stützen, wonach er den Beschuldigten durchschnittlich zwei bis drei Mal pro Woche zum Kokainkauf für den Eigenkonsum getroffen habe (pag. 59 Z. 41 ff., pag. 275 Z. 26 ff.; vgl. pag. 340 f., S. 15 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). So lässt sich den WhatsApp- Chatverläufen zwischen E.________ und dem Beschuldigten entnehmen, dass es in der Zeit vom 2. November 2018 bis zum 25. Dezember 2018 zu vielen – rund 20 – Treffen in S.________, am Bahnhof Bern, in der Stadt Bern, bei der Waschanlange S.________, beim Beschuldigten zu Hause und im Zug gekommen ist («Extraction Report», pag. 128/2). Auch der Berichtsrapport vom 29. August 2019 stützt die Aus- sagen von E.________; daraus geht hervor, dass der Polizeiwache S.________ im Dezember 2018 gemeldet wurde, das Fahrzeug von E.________ befinde sich seit zwei bis drei Wochen oft, aber unregelmässig beim Beschuldigten (pag. 5). Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Wenn die Vor- instanz berechnet, dass sich E.________ und der Beschuldigte während zwei Mo- naten bzw. acht Wochen durchschnittlich 2.5 Mal pro Woche getroffen hätten und E.________ vom Beschuldigten jeweils 0.5 g Kokaingemisch, insgesamt also 10 g bezogen habe, so entspricht auch dies den Aussagen von E.________ und den WhatsApp-Chatverläufen, aufgrund welcher rund 20 Treffen von Anfangs November 2018 bis Ende Dezember 2018 erstellt sind. Rechnet man mit einer Menge von 0.5 g Kokaingemisch pro Treffen, so ist dies stark zu Gunsten des Beschuldigten. 19 Der WhatsApp-Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und E.________ in der Zeit von Januar 2019 bis Anfang April 2019 beweist, dass es auch in dieser Zeit zu wei- teren Kontakten und Treffen zwischen den beiden kam. Die Treffen waren aber we- niger zahlreich, was zum einen mit Krankheiten auf beiden Seiten (sowie der erneu- ten Vaterschaft von E.________) und zum anderen damit zu tun hat, dass der Be- schuldigte E.________ das geliehene Geld nicht wie vereinbart per Ende Januar 2019 zurückbezahlen konnte. Dies führte dazu, dass er sich bei E.________ weniger meldete und vereinbarte Treffen immer wieder verschob. Aus den Chatverläufen las- sen sich nichtsdestotrotz mindestens acht Treffen mit Bezug zu Drogengeschäften eruieren («Extraction Report», pag. 128/2; so am 10./11./15. Januar 2019, am 11./26. Februar 2019, am 8./9. März 2019 und am 1. April 2019). Geht man von 0.5 g Kokaingemisch pro Treffen aus, ergeben sich 4 g Kokaingemisch, welche der Be- schuldigte in dieser Zeitperiode an E.________ verkaufte. E.________ gab zwar in seiner Einvernahme vom 16. Februar 2021 an, er habe den Beschuldigten nach sei- ner Indienreise (27. Dezember 2018 bis 3. Januar 2019) nicht mehr gesehen (pag. 275 Z. 23 ff.). Dies steht aber im Widerspruch zu seinen Angaben in der Einver- nahme vom 6. November 2019, wonach er mit dem Beschuldigten bis Februar 2019 Kontakt gehabt habe (pag. 64 Z. 285). Wie bereits dargelegt, lässt sich zudem den WhatsApp-Chatverläufen zwischen E.________ und dem Beschuldigten entneh- men, dass es bis zum 1. April 2019 noch zu Treffen zwischen den beiden kam. Es ist deshalb betreffend die Kleinmengen gestützt auf die WhatsApp-Chatverläufe zwi- schen dem Beschuldigten und E.________ sowie die Aussagen von E.________ vom 6. November 2019 (pag. 62 Z. 185 ff.) von insgesamt ca. 14 g Kokaingemisch auszugehen, welches E.________ beim Beschuldigten in Form von Kleinmengen zum Eigenkonsum bezog. Die Kammer kommt somit zum beweismässigen Schluss, dass der Beschuldigte in der Zeit von ca. Ende Oktober 2018 bis Anfang April 2019 insgesamt 114 g Kokain- gemisch an E.________ verkaufte, mit dem an E.________ geschuldeten Darlehen verrechnete oder gegen Marihuana tauschte. Die Veräusserung der Drogen fand in S.________ (teilweise beim Beschuldigten zu Hause), T.________, Ostermundigen und Bern oder im Zug oder auf Bahnhöfen auf diesen Strecken statt 9.3.3 Reinheitsgrad des Kokains Es liegt keine Analyse des vom Beschuldigten an E.________ verkauften Kokainge- mischs vor. E.________ machte in seinen Einvernahmen vom 11. Juni 2019 und vom 6. November 2019 Angaben zum Reinheitsgrad. Konkret bezeichnete er die von ihm bezogenen Kleinmengen als von guter Qualität und gab an, er gehe davon aus, dass die grössere Kokainlieferung vom Beschuldigten auch gut gewesen sei, da er von seiner Schwester keine Rückmeldung erhalten habe (pag. 61 Z. 136 ff.). Im Ver- gleich zu den Lieferungen von K.________ und von O.________ gehe er von einer Reinheit von ca. 70% aus (pag. 34 Z. 177 ff.). Die Vorinstanz stellte bei dieser Ausgangslage zu Recht auf die Betäubungsmittel- statistik für Kokain und Heroin der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (nachfolgend SGRM) im Jahr 2018 ab (vgl. pag. 342, S. 17 erstinstanzliche Urteils- begründung). Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zu Gunsten 20 des Beschuldigten auf den Mittelwert bei Einzelkonfiskatgrössen von 1 bis 100 g ab- stellte (pag. 342, S. 17 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Von den vorinstanzli- chen Erwägungen abweichend ist jedoch gemäss der neuesten obergerichtlichen Rechtsprechung möglich und mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verein- bar, anstatt auf den tieferen Kokainbasewert auf den höheren Kokainhydrochlorid- wert abzustellen (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 310/311 vom 18. Februar 2021, E. 8.1 mit Hinweisen; vgl. auch SK 21 52 vom 27. Oktober 2021, E. 11.13.5); dies jedenfalls dann, wenn wie vorliegend bereits in der Anklage der Kokainhydrochloridwert genannt wird. Es ist demzufolge von einem Reinheitsgrad von 70% Kokainhydrochlorid für das vom Beschuldigten an E.________ verkaufte Kokain auszugehen, was im Übrigen auch den Aussagen von E.________ ent- spricht. Somit ergibt sich bei einer Menge von 114 g Kokaingemisch eine reine Menge von 79.8 g Kokainhydrochlorid. 9.3.4 Beweisfazit Der Beschuldigte erwarb und besass eine Menge von insgesamt 114 g Kokaingemisch bzw. 79.8 g reinem Kokainhydrochlorid, welche er in der Zeit von ca. Ende Oktober 2018 bis Anfang April 2019 in S.________, T.________, Ostermundi- gen und Bern oder im Zug oder auf Bahnhöfen auf diesen Strecken an E.________ veräusserte. Die Veräusserung erfolgte durch Entgegennahme von Bargeld von E.________ oder durch Tausch gegen Marihuana oder durch Verrechnung mit der Darlehensrückzahlungsforderung von E.________ oder als Zinszahlung für dieses Darlehen. 9.4 Gesamtheitliche Würdigung betreffend den Vorwurf der Drohung Wie unter II.8.1. Unbestrittener Sachverhalt und II.8.2. Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen hiervor ausgeführt, bestritt der Beschuldigte in seiner Einvernahme vom 12. Mai 2020 und anlässlich der Einvernahme in der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung vom 16. Februar 2021 nicht, sich zum angeklagten Zeitpunkt im ent- sprechenden Zug aufgehalten zu haben. Er bestätigte ebenfalls, mit einem Mann gesprochen und mit diesem ein Problem gehabt zu haben. Er bestritt jedoch, mit einem Kind gesprochen zu haben, und will schon gar nicht in der ihm vorgeworfenen Art mit diesem geredet haben (pag. 123/1 Z. 26 ff., pag. 271 Z. 28 ff.). Erstellt ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten (pag. 123/1 Z .19 ff.), die Aussagen von C.________ (pag. 104), die Bildaufnahmen aus dem Zug (siehe Foto auf pag. 107 sowie die neu edierten Bildaufnahmen auf pag. 421 ff.), die Videoauf- nahmen der BLS AG (pag. 453.2) und den Anzeigerapport (pag. 17 «Massnah- men»), dass sich der Beschuldigte am 2. Februar 2020 um ca. 15.00 Uhr im Zug von S.________ nach H.________ befand und dort eine verbale Auseinandersetzung hatte. Zu eruieren ist in der Folge, ob der Beschuldigte sich mit seinen Äusserungen auch gegen C.________ wandte und wenn ja, wie dieser die Äusserungen auffasste. Hierzu kann vorweg auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (pag. 344 f., S. 19 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend hält die Kammer fest, dass die Aussagen von C.________ detailliert und nachvollziehbar darlegen (pag. 104 Z. 28 ff.), wie es dazu 21 kam, dass er sich vis-à-vis des Mannes im weissen Jäckchen, welcher auf dem Bild- material (siehe Foto auf pag. 107) und dem edierten Überwachungsvideo der BLS AG (pag. 453.2) zusammen mit dem Beschuldigten und C.________ ersichtlich ist, hinsetzte (vgl. dazu insbes. die Videosequenz 0659.asf der Kamera 03, auf wel- cher erkennbar ist, wie C.________ gegen Ende der Sequenz in den vorderen Wa- gon kommt, zunächst unsicher stehen bleibt und zu beobachten scheint, was sich im hinteren Wagon abspielt. Dann setzt er sich ins gegenüberliegende Abteil vom Mann im weissen Jäckchen). Die von C.________ geschilderte Vorgeschichte, wo- nach der Beschuldigte mit zwei jugendlichen Ausländern eine Auseinandersetzung hatte, wird durch letztere bestätigt. So gaben Herr P.________ und Herr Q.________ gegenüber der Polizei an, sie hätten mit dem unbekannten Mann einen verbalen Streit gehabt und dieser sei sehr aggressiv aufgetreten (Anzeigerapport: pag. 17 «Massnahmen»; vgl. auch pag. 422). Damit übereinstimmend geht auch aus dem edierten Bildmaterial aus dem entsprechenden BLS-Zug hervor, dass der Beschul- digte sowohl mit den zwei Jugendlichen als auch mit dem Mann im weissen Jäck- chen eine verbale Auseinandersetzung hatte (vgl. Bildaufnahmen ab 15.07 Uhr [pag. 422 ff.]). Konkret wurde durch die Kamera 01 aufgezeichnet, wie die beiden Jugend- lichen zuerst in den Wagon kamen und der Beschuldigte hinterherkam und zügig auf die beiden Jugendlichen zuging. Kurz scheint es, als wäre er sogar ein paar Schritte gerannt, dann gestikulierte er recht wild mit den Armen und kam den beiden Jugend- lichen dabei recht nahe (Sequenz 0657.asf; pag. 453.2). Weiter geht aus den Auf- nahmen hervor, dass die Jugendlichen gegen Ende der Sequenz den Wagon ver- liessen und der Beschuldigte ihnen folgte (Sequenz 0660.asf; pag. 453.2). Gestützt auf die Aufnahmen der Kameras des fraglichen Zuges ist zudem eindeutig erstellt, dass der Beschuldigte auch in Richtung von C.________ sprach und gesti- kulierte (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin G.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 463). Die gegenteiligen Be- hauptungen der Verteidigung (vgl. pag. 460) sind klar widerlegt. Die Kamera 03 (pag. 453.2) bildete den gesamten Verlauf des Kerngeschehens ab. In der Sequenz 0661.asf ist ersichtlich, wie der zweite Jugendliche den vorderen Wagon in Fahrt- richtung des Zuges verlässt, er dabei halb über die Schulter zurückschaut. Der Be- schuldigte folgt, setzt sich zum Mann im weissen Jäckchen gegenüber ins Abteil und spricht mit diesem. Der Mann im weissen Jäckchen antwortet. C.________ im Abteil vis-à-vis scheint den Beschuldigten zu beobachten, während er auf den Fingernä- geln kaut. Es ist nicht ganz deutlich erkennbar, scheint aber, als ob der Beschuldigte das Opfer schon hier von der Seite anspricht. Die Situation wirkt hier ruhig. In der Sequenz 0662.asf spricht der Beschuldigte zum Mann im weissen Jäckchen. Dieser hört ihm zu und nickt. Die Situation scheint hier immer noch ruhig zu sein. Der Mann im weissen Jäckchen antwortet etwas, woraufhin der Beschuldigte aufsteht, von oben herab zum Mann im weissen Jäckchen spricht und gestikuliert. Er scheint hier etwas aufgeregt zu sein. Der Mann im weissen Jäckchen nickt. In der Sequenz 0663.asf schliesslich spricht der Beschuldigte C.________ direkt an, er steht ihm zugewandt. Dabei gestikuliert er. C.________ antwortet. Der Beschuldigte sagt noch einmal etwas zum Opfer, dreht sich dann um, zieht sein Gilet an, dreht sich abermals um und spricht wiederum gestikulierend zum Mann im weissen Jäckchen. 22 C.________ gab in seiner Einvernahme zu Protokoll, dass der Beschuldigte, nach- dem er mit ihm gesprochen habe, kurz das Zugabteil verlassen habe, danach aber wieder zurückgekehrt sei. Dies wird ebenfalls durch die Videoaufnahmen des ent- sprechenden BLS-Zuges gestützt. In der Sequenz 0664.asf der Kamera 03 (pag. 453.2) verlässt der Beschuldigte den vorderen Wagon in Fahrtrichtung des Zu- ges. C.________ blickt ihm über die Schulter nach, sein Gesichtsausdruck ist ver- ängstigt. Der Mann im weissen Jäckchen blickt dem Beschuldigten ebenfalls nach und spricht dann mit C.________, welcher daraufhin den Kopf in die rechte Hand stützt bzw. sich mit der Hand über das Gesicht fährt bzw. beide Hände vors Gesicht hält. Dass C.________ lächeln würde, wie dies die Verteidigung in der oberinstanz- lichen Verhandlung behauptete (vgl. pag. 460), ist jedoch nicht erkennbar. Ansch- liessend kommt der Beschuldigte zurück, geht zügig direkt auf den Mann im weissen Jäckchen zu und spricht gestikulierend zu ihm. Der Mann im weissen Jäckchen sagt etwas zu ihm und deutet dann auf C.________, woraufhin sich der Beschuldigte zu diesem hindreht. Diese Szene stützt die Aussage von C.________, wonach der Mann im weissen Jäckchen zum Beschuldigten gesagt habe, er habe den Jungen zum Weinen gebracht (pag. 105 Z. 63 ff.). Der Beschuldigte dreht sich in der Folge dann sehr aggressiv und drohend um den Mann im weissen Jäckchen, welcher un- terdessen erstmals aufgestanden ist. Wenn die Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung geltend machte, der Beschuldigte habe im Zug zwar mit mehreren Per- sonen gesprochen aber kein drohendes Verhalten an den Tag gelegt habe (vgl. pag. 459 und pag. 464), so ist dies vor diesem Hintergrund schlicht falsch. Der Mann im weissen Jäckchen bleibt auch im weiteren Verlauf sehr ruhig, obschon die Situation bedrohlich gewesen zu sein scheint. An dieser Stelle erhebt sich C.________, nimmt seinen Rucksack und verlässt den vorderen Wagon Richtung Tür. In der Sequenz 0065.asf wirkt der Beschuldigte nach wie vor sehr aufgeregt und aggressiv; er fuch- telt rum und spricht zum Mann im weissen Jäckchen. Dieser setzt sich wieder hin. C.________ steht bei der Türe und blickt in den Wagon bzw. zum Beschuldigten. Der Beschuldigte spricht und gestikuliert weiter. Er kommt dem Mann im weissen Jäckchen immer wieder sehr nahe und wirkt nach wie vor bedrohlich und aggressiv. Der Mann im weissen Jäckchen verhält sich demgegenüber deeskalierend. Die Se- quenz 0666.asf schliesslich zeigt, wie der Beschuldigte zunächst noch weiter in Rich- tung des Mannes im weissen Jäckchen spricht und gestikuliert und dann den vorde- ren Wagon in Fahrtrichtung des Zuges verlässt. In Bezug auf die Kamera 02 ist schliesslich die Sequenz 0665.asf erwähnenswert; daraus ist ersichtlich, wie C.________ aus dem vorderen Wagon kommt und im Eingangsbereich bzw. bei der Tür stehen bleibt (man sieht ihn von hinten). Zu Beginn der Sequenz schaut er mehr- mals in den Wagon zurück. Als der Zug schliesslich hält, verlässt C.________ diesen und entfernt sich über die Gleise (Sequenz 0666.asf. der Überwachungskamera 02). In Bezug auf den genauen Wortlaut des Gesagten ist auf die glaubhaften Angaben von C.________ abzustellen. Ebenso in Bezug auf die Wirkung, welche die Worte des Beschuldigten auf C.________ hatten. Letzterer schilderte mit vielen Details und Realkennzeichen (Gesprächs- und Gefühlswiedergabe; Nebensächlichkeiten etc.) versehen, was der Beschuldigte zu ihm sagte und wie er sich danach fühlte (pag. 104 f. Z. 55 ff.; pag. 106 Z. 111 ff.). Er gab an, dass er aufgrund des Verhaltens und der Aussagen des Beschuldigten Angst gehabt habe, weshalb er habe weinen 23 müssen. Dies sei dem Mann im weissen Jäckchen aufgefallen, dem Beschuldigten aber egal gewesen (pag. 105 Z. 63 ff.). Die Kammer erachtet diese erlebnisbasierten Angaben als sehr glaubhaft. Dafür, dass C.________ die Äusserungen des Beschul- digten nicht ernst genommen hätte, wie dies die Verteidigung in der oberinstanzli- chen Verhandlung geltend machte (vgl. pag. 460), liegen demgegenüber keinerlei Anhaltspunkte vor. Die Ausführungen von C.________, wonach der Beschuldigte impulsiv und drohend gewesen sei, was ihm grosse Angst gemacht habe, und wo- nach er danach eine Zeit lang Angst gehabt habe, alleine Zug zu fahren, und einige Tage nicht gut habe schlafen können, lassen sich auch in Einklang bringen mit den Angaben seiner Mutter. Im Rahmen der Einvernahme von C.________ gab diese auf Frage, in welcher Verfassung ihr Sohn gewesen sei, als er nach Hause gekom- men sei und vom Vorfall erzählt habe, an, C.________ sei «total durch den Wind» bzw. «total von der Rolle» gewesen, habe geweint, die Geschichte sehr emotional erzählt und um die anderen Männer Angst gehabt (pag. 105 Z. 74 ff.). Schliesslich stimmen die Aussagen von C.________ auch mit dem Eingang der Meldung überein; aktenkundig meldete der Vater von C.________ kurze Zeit nach dem Ereignis, am 2. Februar 2020 um 15.34 Uhr, den Vorfall telefonisch der Polizei und gab an, sein Sohn sei von einem unbekannten Mann bedroht worden und sehr verängstigt zu Hause angekommen (Anzeigerapport «1. Eingang der Meldung» [pag. 17]). Absch- liessend hält die Kammer fest, dass keine Gründe ersichtlich sind, warum C.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. So lässt sich den Akten entnehmen, dass sich C.________ erst mehr als einen Monat nach dem Vorfall zu einer Anzeige entschloss (Anzeigerapport: pag. 17 «2. Eingang der Meldung») und insbesondere auf die Parteistellung als Privatkläger verzichtete (pag. 18/1 und 18/2). Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten zum Vorfall sehr vage. So er- klärte er nicht weiter, weshalb ihn der Mann im Zug «genervt» und er mit diesem «ein Problem» gehabt habe (pag. 123/1 Z. 26 ff.). Weiter ist seine Aussage, wonach er angeblich nicht realisiert habe, dass dort ein Kind gesessen sei, angesichts des betreffend das edierte Bildmaterial der BLS AG hiervor bereits Ausgeführten schlicht unglaubhaft (vgl. insbes. pag. 437 sowie die entsprechende Videosequenz [Überwa- chungskamera 03, Sequenz 0063.asf], worauf ersichtlich ist, dass der Beschuldigte sich direkt C.________ zuwandte). Der Beschuldigte vermochte denn auch nicht nachvollziehbar zu erklären, wie es zu den glaubhaften Aussagen von C.________ betreffend die Frage des Beschuldigten nach seinem Alter und Namen sowie nach dem Wohnort und dem Namen seines Vaters (pag. 104 Z. 56 f.) und dessen Aus- sage, wonach er seinen Sohn nie alleine Zug fahren lassen würde (pag. 105 Z. 62 f.), kam. Die Kammer stellt somit beweiswürdigend auf die stimmigen, nachvollziehbaren, de- tailreichen und erlebnisbasierten, mithin glaubhaften Aussagen von C.________ ab, welche zusätzlich durch das edierte Bild- und Videomaterial der BLS AG untermauert werden bzw. mit Ausnahme des gesprochenen Wortes objektiviert sind, und geht von folgendem rechtserheblichem Sachverhalt aus: C.________ befand sich am 2. Februar 2020 im Zug von S.________ nach H.________, als der Beschuldigte eine verbale Auseinandersetzung zuerst mit zwei Jugendlichen und danach mit dem Mann im weissen Jäckchen hatte. Der Beschuldigte sprach in der Folge auch C.________ an, der sich vis-à-vis des Mannes im weissen Jäckchen hingesetzt 24 hatte, und fragte ihn nach seinem Alter, seinem Namen, dem Namen seines Vaters sowie nach dem Wohnort. Weiter sagte der Beschuldigte zu C.________, dass er sein Kind in diesem Alter nie alleine Zug fahren lassen würde. Sein Vater sei eine Schwuchtel, weil er ihn alleine reisen lasse. Er werde schon herausfinden, wo dieser wohne und ihn zusammenschlagen. C.________ hatte aufgrund dieser Äusserun- gen und des sonstigen impulsiven sowie aggressiven Verhaltens des Beschuldigten Angst und musste weinen. Er konnte danach einige Tage nicht gut schlafen und hatte einige Zeit lang Angst, alleine Zug zu fahren. III. Rechtliche Würdigung 10. Mengenmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz 10.1 Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BetmG Betreffend den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 i.v.m. Abs. 2 BetmG wird auf die korrekten Ausführungen der Vorisntanz verwiesen (vgl. pag. 346 ff., S. 21 ff. Urteilsbegründung): «Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel u.a. erwirbt oder besitzt (lit. d) und unbefugt veräussert oder einem anderen auf an- dere Weise verschafft (lit. c). Veräussern bedeutet die vorsätzliche Übertragung der Verfügungsmacht über Betäubungsmittel an eine andere Person; der Rechtsgrund ist dabei nicht massgebend (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 19 N 52). Die Veräusserung umfasst auch das früher in aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG enthaltene Abgeben. Diese Handlung besteht im unbefugten und unentgeltlichen (sonst liegt ein Verkauf vor) Einräumen der Verfügungsgewalt sei- tens des Täters an einen anderen durch körperliche Überlassung von Betäubungsmitteln. Der Zweck der Veräusserung, d.h. zum Verbrauch oder zur Weitergabe, ist gleichgültig. Auch ein Tausch gegen andere Betäubungsmittel ist Abgabe (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 54 m.w.H.). Be- sitz im Sinne des BetmG meint nicht den Zustand als solchen, sondern ein dafür kausales Verhalten, nämlich die Herbeiführung und Aufrechterhaltung des illegalen Zustands (BGE 119 IV 266 E. 3c). Er- werb ist das auf einem Rechtsgeschäft beruhende Erlangen der tatsächlichen Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel gegen Entgelt (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 77 m.w.H.). Obwohl den in Art. 19 Abs. 1 lit. a-e BetmG geregelten Tatbeständen die Bedeutung von selbstständi- gen Tathandlungen zukommt, schützen sie das gleiche Rechtsgut gegen verschiedene Angriffe oder verschiedene Angriffsstadien. Begeht der Täter mehrere Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a-e BetmG, so ist demnach zu prüfen, ob (echte) Realkonkurrenz im Sinne einer wiederholten De- liktsbegehung vorliegt. Echte Idealkonkurrenz ist demgegenüber grundsätzlich nicht möglich. Die Er- werbshandlungen stehen zu den anschliessenden Weitergabehandlungen im Verhältnis der Subsidia- rität. Die Tathandlung des Besitzes ist als Auffangtatbestand konzipiert und gelangt deshalb im Verhält- nis zu anderen vom Gesetz erfassten Erwerbs- und Weitergabehandlungen bloss subsidiär zur Anwen- dung (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 155, 157 und 159). Eine Bestrafung nach Art. 19 Abs. 1 BetmG verlangt Vorsatz, wobei dolus eventualis genügt. Der Vor- satz muss sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale umfassen. Gegenstand des Vorsatzes sind ins- besondere die Art, die Menge und die Qualität der in den Verkehr gebrachten Betäubungsmittel (FIN- GERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 114, 116 und 119).» 25 […] «Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Gelds- trafe verbunden werden kann, bestraft, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung (i.S. von Art 19 Abs. 1 BetmG) mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Aufgrund der gesetzlichen Formulierung „in Gefahr bringen kann“ ergibt sich, dass es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt (HUG-BEELI, Kommentar zum BetmG, Basel 2016, Art. 19 N 860). Die Widerhandlung muss geeignet sein, die Gesundheit von mindestens 20 Personen in Gefahr zu bringen, wobei das Bundesgericht in Bezug auf Kokain in konstanter Praxis davon ausgeht, dass 18 Gramm (reine Menge) die mengenmässige Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt bzw. eine solche Menge 20 Personen in Gefahr zu verbringen vermag (BGE 109 IV 143 E. 3b; HUG- BEELI, a.a.O., Art. 19 N 915 f. m.w.H.; FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 176 und 180 ff.). In Bezug auf die Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird ebenfalls Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 201).» 10.2 Subsumtion Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte in der Zeit von ca. Ende Oktober 2018 bis Anfang April 2019 eine Menge von insgesamt 114 g Kokainge- misch bzw. 79.8 g reinem Kokain-Hydrochlorid erworben, besessen und anschlies- send unter verschiedenen Malen an E.________ veräussert hat. Die Vorinstanz nahm zu Recht bezüglich aller Beschaffungs- und Veräusserungshandlungen des Beschuldigten aufgrund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges so- wie aufgrund des einheitlichen Willensaktes eine Handlungseinheit an (pag. 348, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sein Handeln ist objektiv als Erwerb und Besitz (Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG) sowie als Veräussern (Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG) zu qualifizieren, wobei die Tathandlung des Veräusserns den Tathandlun- gen des Erwerbs und Besitzes vorgeht (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum BetmG, 3. Aufl., 2016, Art. 19 N 157 und 164). Auch der teilweise Tausch von Marihuana gegen Kokain fällt unter die Tathandlung des Veräusserns nach Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 54). Der Be- schuldigte handelte direktvorsätzlich. Damit ist der objektive und subjektive Tatbe- stand von Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG erfüllt. Ab einer Menge von 18 g reinen Kokains ist der qualifizierte Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG erfüllt. Mit einer veräusserten Menge von gesamthaft 79.8 g reinen Kokain-Hydrochlorids erfüllt der Beschuldigte den qualifizierten Tatbestand deutlich und um mehr als ein Vierfaches. Auch in Bezug auf den qualifizierten Tat- bestand handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, zumal ihm bewusst gewesen sein muss, dass eine solch grosse Menge Kokaingemisch (und insbesondere die einmalige Veräusserung von 100 g Kokaingemisch) geeignet war, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Be- schuldigte ist entsprechend in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG schuldig zu sprechen. 26 11. Drohung 11.1 Art. 180 Abs. 1 StGB Den Tatbestand der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Täter wird auf Antrag bestraft. In Bezug auf den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 180 Abs. 1. StGB kann ebenfalls auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 349 f., S. 24 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Der objektive Tatbestand der Drohung setzt voraus, dass der Täter jemandem einen schweren Nach- teil in Aussicht stellt, der geeignet ist, ihn in Angst oder Schrecken zu versetzen, was bei der Androhung von strafbaren oder rechtswidrigen Handlungen von einigem Gewicht regelmässig der Fall sein dürfte (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 180 N 19; DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, § 51 S. 442). Eine Drohung im hier interessierenden Sinn liegt nur vor, wenn der Eintritt des angekündigten Übels in irgendeiner Weise als vom Drohenden ab- hängig hingestellt wird. Das Gesetz versteht unter einer Drohung nicht bloss eine ausdrückliche Er- klärung des Drohenden, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden be- wusst in Schrecken oder Angst versetzt wird. Dies kann durch Worte, aber auch durch Gesten oder konkludentes Verhalten geschehen (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 180 N 14). Die An- drohung des Übels kann sich sowohl gegen die Rechtsgüter des Bedrohten richten als auch gegen jene eines Dritten, sofern die Androhung geeignet ist, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 180 N 17). Unwesentlich ist es, ob der Drohende seine Dro- hung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonst wie einer Täuschung bedient (z.B. Bedrohung mit einer Spielzeugpistole). Entscheidend ist, dass sie als ernst gemeint in Erscheinung tritt (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 180 N 18). Der Bedrohte muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Dies bedeutet einerseits, dass er die Zufügung des Übels für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, und anderseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er Schrecken oder Angst auszulösen vermag (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 180 N 24). Dabei kann bei Drohun- gen gegenüber Kindern das altersbedingte subjektive Moment nicht ausser Acht gelassen werden (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 180 N 21). Der Tatbestand ist vollendet, wenn das Opfer tatsächlich in Angst (beklemmendes, banges Gefühl, bedroht zu sein) oder Schrecken (heftige Erschüt- terung des Gemüts) versetzt wird (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 180 N 12 und 31). Subjektiv ist Vorsatz respektive Eventualvorsatz gefordert. Der Täter muss den Willen haben, sein Op- fer in Schrecken oder Angst zu versetzen und er muss sich bewusst sein, dass seine Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 180 N 33).» 11.2 Subsumtion Ein rechtsgültiger Strafantrag i.S.v. Art. 30 Abs. 1 und 3 StGB liegt vor. Er datiert vom 17. März 2020 und erging damit innert der dreimonatigen Frist gemäss Art. 31 StGB (vgl. pag. 18/1 f.). Gemäss Beweisergebnis sagte der Beschuldigte zu C.________, dass sein Vater eine Schwuchtel sei, dass er schon herausfinden werde, wo dieser wohne, und er 27 ihn zusammenschlagen werde. Damit stellte er C.________ einen schweren Nach- teil in Aussicht, wobei es für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes keine Rolle spielt, dass sich die Androhung des Übels gegen den Vater und somit einen Dritten richtete. C.________ wurde dadurch und durch das impulsive sowie aggressive Ver- halten des Beschuldigten sowie die vorangehenden verbalen Auseinandersetzun- gen mit dem Mann im weissen Jäckchen und den beiden Jugendlichen in Angst und Schrecken versetzt. Er weinte während der Zugfahrt, war danach völlig aufgelöst und konnte in der Folge einige Tage nicht gut schlafen. Zudem hatte er einige Zeit lang Angst, alleine Zug zu fahren. Der objektive Tatbestand der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB ist offensichtlich erfüllt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich, zu- mal er in Kauf nahm, mit seinem Auftreten und seiner drohenden Äusserung den 12- jährigen C.________ in Angst und Schrecken zu versetzen. Der objektive und sub- jektive Tatbestand der Drohung ist somit erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schliessungsgründe sind keine ersichtlich, weshalb der Beschuldigte in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären ist. IV. Strafzumessung 12. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung wird auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 352 ff., S. 27 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). 13. Konkrete Strafzumessung für die mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 13.1 Strafrahmen Mengenmässig qualifizierter Betäubungsmittelhandel gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Die Höchst- dauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre (Art. 40 Abs. 2 StGB), es handelt sich mithin um ein Verbrechen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind keine ausser- gewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund derer der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (pag. 354, S. 29 erstinstanzliche Urteilsbegründung). 13.2 Tatkomponenten 13.2.1 Objektive Tatschwere Unter dem Titel Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts gilt es zu berücksichtigen, dass das Betäubungsmittelstrafrecht dem Schutz der Volksgesundheit dient (BGE 122 IV 211 E. 4). Als Anhaltspunkt für das Gefährdungspotenzial ist zunächst von der umge- setzten Drogenmenge auszugehen. Der Beschuldigte hat während ungefähr fünf Monaten unter verschiedenen Malen (ca. 28 Geschäfte) insgesamt 114 g Kokainge- misch bzw. 79.8 g reines Kokain-Hydrochlorid an E.________ veräussert. Er hat so- mit eine relativ grosse Menge Betäubungsmittel umgesetzt und mehr als vier Mal 28 den schweren Fall erfüllt (vgl. die Erwägungen unter III.10.2 Subsumtion hiervor). Auf Grund des Doppelverwertungsverbots darf die Drogenmenge zwar nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden, soweit sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG führt. Umge- kehrt muss aber innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist. Die Vorinstanz hat zur Bemessung des Ausmasses des verschuldeten Erfolges auf die Strafmasstabelle FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER ab- gestellt (pag. 355 f., S. 30 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung), was nicht zu bean- standen ist. Ausgehend von einer umgesetzten Kokainmenge von 79.8 g reinem Kokain-Hydrochlorid ist von einer Strafe von rund 20 Monaten auszugehen. Zur Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. der Verwerflich- keit des Handelns hält die Kammer fest, dass der grösste Teil des vom Beschuldigten veräusserten Kokaingemisches, nämlich 100 g, auf ein einziges Geschäft zurückzu- führen ist, wobei dieses Kokain für weitere (End-)Abnehmer bestimmt war. Die rest- liche Menge von 14 g Kokaingemisch hat er aber in einer Vielzahl von Geschäften (ca. 28 Treffen mit E.________) umgesetzt, was verschuldenserhöhend zu berück- sichtigen ist. Auch in Bezug auf diese Menge hatte er mit E.________ jedoch nur einen Abnehmer, was wiederum zu seinen Gunsten ins Gewicht fällt, bzw. die Viel- zahl der Einzelgeschäfte, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte (vgl. pag. 356, S. 31 erstinstanzliche Urteilsbegründung), wiederum etwas relativiert. In einem ersten Zwischenfazit hält die Kammer fest, dass sich unter dem Titel der objektiven Tatkomponenten die verschuldenserhöhenden und verschuldensmin- dernden Faktoren insgesamt die Waage halten. Die Kammer gewichtet das objektive Tatverschulden angesichts des weiten Strafrahmens von bis zu 20 Jahren Freiheits- strafe noch als leicht und veranschlagt dafür eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten. 13.2.2 Subjektive Tatschwere Betreffend Willensrichtung und Beweggründe hält die Kammer fest, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich und aus finanziellen, mithin egoistischen Beweggründen handelte. Dies ist allerdings tatbestandsimmanent, wirkt sich deshalb neutral aus. 13.2.3 Fakultative Strafminderungsgründe Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 Bst. b BetmG einen Abzug von einem Drittel bzw. 5 Monaten (pag. 356 f., S. 31 f. erstin- stanzliche Urteilsbegründung). Art. 19 Abs. 3 Bst. b BetmG sieht vor, dass das Ge- richt die Strafe nach freiem Ermessen mildern kann, wenn der Täter von Betäu- bungsmitteln abhängig ist und die Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführte (vgl. pag. 356, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung), reicht ein bloss schädlicher Gebrauch zur Anwendung des fraglichen Ar- tikels nicht aus. Wer in den Genuss der Strafmilderung kommen soll, muss selbst von Betäubungsmitteln abhängig sein und nicht nur gelegentlich solche auch selbst konsumieren (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 247 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2013 vom 5. März 2013 E. 2.2). 29 Dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. W.________ vom 27. Dezember 2013 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte zum Begutachtungszeitpunkt nicht unter einem Abhängigkeitssyndrom, jedoch unter schädlichem Konsum von Canna- bis und Kokain litt (pag 1498). Dasselbe geht aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 17. Dezember 2012 von Dr. R.________ hervor (pag. 11). Seit dem Jahr 2006 ergingen gegen den Beschuldigten zudem mehrere Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen). Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschuldigte ab dem 1. Dezember 2018 regelmässig Ma- rihuana und Heroin sowie gelegentlich Kokain konsumierte (rechtskräftige Verurtei- lung betreffend Ziff. I.1.2. der Anklageschrift). Er gab diesbezüglich an, er sei von Mai 2018 bis 12. Juni 2019 süchtig gewesen und habe danach einen kalten Entzug gemacht (Anm.: der Beschuldigte befand sich ab dem 12. Juni 2019 in Haft; pag. 113 Z. 181). Diese Ausführungen sowie die Tatsache, dass der Beschuldigte von April 2020 bis Mitte Dezember 2021 im Ambulatorium der Stiftung für Suchthilfe CONTACT Substitutionsmedikamente erhielt (vgl. die Schreiben der Stiftung für Suchthilfe CONTACT vom 24. September 2020 [pag. 219] und vom 24. März 2022 [pag. 398]), sprechen zwar für die Annahme einer Suchtproblematik. Der Beschul- digte selber gab zudem an, Kokain veräussert zu haben, um den eigenen Betäu- bungsmittelkonsum zu finanzieren (pag. 110 Z. 47 ff.). Die hiervor zitierten Gutach- ten sind jedoch bereits sehr alt und äussern sich überdies nicht zu einer Abhängigkeit bzw. einer verminderten Schuldfähigkeit. Im vorliegenden Strafverfahren wurde der Beschuldigte nicht begutachtet und auch sonst liegen keine Indizien vor, welche ak- tuell auf eine Drogenabhängigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 3 Bst. b BetmG hindeu- ten würden. Nach Auffassung der Kammer ist Art. 19 Abs. 3 Bst. b BetmG infolge- dessen entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht anwendbar. Vielmehr ist dem ausgeprägten Suchtmittelkonsum des Beschuldigten im Rahmen von Art. 47 StGB strafmindernd Rechnung zu tragen. Konkret erachtet die Kammer eine Strafre- duktion von 20% bzw. um 5 Monate als angemessen. Auch nach Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten ist das Tatverschul- den somit im leichten Bereich anzusiedeln. Für das gesamte Tatverschulden er- scheint eine Strafe von 15 Monaten verschuldensangemessen. 14. Konkrete Strafzumessung für die Drohung 14.1 Strafrahmen Für eine Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. 14.2 Tatkomponenten 14.2.1 Objektive Tatschwere Es kann hierbei vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (pag. 357, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der vorliegende Fall ist grundsätzlich vergleichbar mit dem Referenzsachverhalt in den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwäl- tinnen und Staatsanwälte vom 8. Dezember 2006 (Stand per 1. Januar 2021; nach- folgend: VBRS-Richtlinien). Die Drohung löste beim 12-jährigen C.________ grosse 30 Angst aus und dieser traute sich danach eine Zeit lang nicht mehr, alleine Zug zu fahren. Die Kammer erachtet das objektive Tatverschulden mit der Vorinstanz als gerade noch leicht. Aufgrund des jugendlichen Alters des Opfers leicht von der durch die VBRS-Richtlinien vorgeschlagenen Referenzstrafe abweichend, veranschlagt die Kammer für das objektive Tatverschulden 70 Strafeinheiten. 14.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte zumindest eventualvorsätzlich, was sich leicht bzw. im Umfang von 10 Strafeinheiten strafmindernd auswirkt. Die Beweggründe und das Tatmotiv des Beschuldigten sind unklar, dies ist neutral zu gewichten. Nach Berück- sichtigung der sich insgesamt leicht strafmindernd auswirkenden subjektiven Tat- komponenten resultiert eine Strafe von 60 Strafeinheiten. 14.3 Verminderte Schuldfähigkeit Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen, welche dem Beschuldigten wegen der Drogensucht eine leicht verminderte Schuldfähigkeit attestieren und eine Reduktion von 15 auf 45 Strafeinheiten vornehmen (vgl. pag. 357, S. 32 erstinstanzliche Ur- teilsbegründung), sind für die Kammer in Bezug auf die Drohung keine Anzeichen für eine verminderte Schuldfähigkeit ersichtlich. Bei isolierter Betrachtung der Dro- hung würde die Kammer somit eine Strafe von 60 Strafeinheiten als schuldangemes- sen erachten. 14.4 Strafart und asperierte Tatkomponentenstrafe An dieser Stelle ist zu prüfen, ob für den Schuldspruch wegen Drohung eine Gelds- trafe oder eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Die Vorinstanz hat nach Auffassung der Kammer zu Recht auf eine Freiheitsstrafe erkannt, es kann vorab auf die ent- sprechenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. pag. 355, S. 30 erstinstanzliche Urteilsbegründung und pag. 358, S. 33 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die ein- schlägigen Vorstrafen des Beschuldigten (siehe Strafregisterauszug vom 12. April 2022 [pag. 404 ff.]: Urteile vom 21. Dezember 2006, vom 4. Juni 2009, vom 5. Juni 2009 [siehe gelöschte Strafregistereinträge auf pag. 228 f.] und vom 29. Juni 2012), die Tatsache, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht einbringlich wäre (siehe Akten Strafvollzug [pag. 1575], wonach 164 Tage Ersatzfreiheitsstrafe aus Bussenumwandlungen ausgesprochen wurden) und der Präventivgedanke führen in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 StGB auch für den Schuldspruch wegen Drohung zur Ausfällung einer Freiheitsstrafe. Somit ist zufolge gleicher Strafart für die Schuldsprüche wegen mengenmässig qua- lifizierter Betäubungsmittelwiderhandlung und wegen Drohung in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Konkret bildet die hiervor für die mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgefällte Freiheitsstrafe von 15 Monaten die Einsatz- strafe. Diese ist in der Folge um die für den Schuldspruch wegen Drohung ausge- fällte Strafe von 60 Strafeinheiten, angemessen, konkret um 45 Strafeinheiten, zu erhöhen. Es resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 16.5 Monaten (450 Strafeinhei- ten + 45 Strafeinheiten = 495 Strafeinheiten). 31 15. Täterkomponenten 15.1 Vorleben, Vorstrafen und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz hat die sich aus den Akten ergebenden und neutral zu gewichtenden persönlichen Verhältnisse richtig zusammengefasst und wiedergegeben. Auf diese Ausführungen wird verwiesen (pag. 358, S. 33 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ergänzend dazu hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte von April 2020 bis am 12. Dezember 2021 in ambulanter Substitutionstherapie bei der Stiftung für Sucht- hilfe CONTACT war. Die Substitutionsbehandlung wurde infolge Kontaktabbruchs des Beschuldigten per 28. Februar 2022 abgemeldet (Schreiben der Stiftung für Suchthilfe CONTACT vom 24. September 2020 [pag. 219] und vom 24. März 2022 [pag. 398]). Im oberinstanzlich eingeholten aktuellen Strafregisterauszug vom 12. April 2022 (pag. 404 ff.) sind zudem in der Zeit vom 21. Dezember 2006 bis zum 21.Oktober 2021 elf Vorstrafen verzeichnet. Darunter finden sich auch zahlreiche einschlägige Vorstrafen wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz (Urteile vom 4. Juni 2009, vom 29. Juni 2012, vom 14. Dezember 2015, vom 26. Januar 2017, vom 18. Juli 2017, vom 2. Juli 2018, vom 10. Oktober 2018 und vom 28. Februar 2019) sowie wegen Drohung (Urteile vom 21. Dezember 2006 und vom 29. Juni 2012). Wie Staatsanwältin G.________ in der oberinstanzlichen Ver- handlung zutreffend ausführte (vgl. pag. 463), scheint der Beschuldigte in dieser Hin- sicht gleichgültig und unbelehrbar zu sein. Dies zeigt sich insbesondere auch im Um- stand, dass während des laufenden Verfahrens zwei weitere Betäubungsmittelde- likte hinzukamen, eines davon am 17. Februar 2021, nota bene am Tag nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Februar 2021 (vgl. die bei der Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland edierten Akten BM 21 12526). Die zahlreichen, mehr- heitlich einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt die Kammer im Umfang von 6 Mo- naten straferhöhend. 15.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte verhielt sich nach der Tat und im Strafverfahren grundsätzlich kor- rekt, wenngleich er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausfallend wurde (pag. 279), er der oberinstanzlichen Verhandlung unentschuldigt fernblieb (pag. 456 f.) und er schliesslich auch die oberinstanzliche Urteilseröffnung wütend vorzeitig verliess (pag. 465). Insgesamt ist das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren neutral zu gewichten. Den überwiegenden Teil der ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalte bestritt der Beschuldigte. Dass er in Bezug auf die veräusserte Kleinmenge von 2 g Kokain und bezüglich die Konsumwiderhandlungen geständig war, erleichterte die Strafverfol- gung nicht massgeblich und führt entsprechend zu keinem «Geständnisrabatt», wie die Vorinstanz zutreffend darlegte (pag. 359, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Einsicht und Reue sind beim Beschuldigten nicht ersichtlich, was weder straferhöhend noch strafmindern zu berücksichtigen ist. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt beim Beschuldigten nicht vor; die durch- schnittliche Strafempfindlichkeit ist ebenfalls neutral zu gewichten. 32 15.4 Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten führen somit gesamthaft zu einer Straferhöhung um 6 Mo- nate, womit sich die Gesamtfreiheitsstrafe auf 22.5 Monate beläuft. 15.5 Keine Zusatzstrafe Die qualifizierte Betäubungsmittelwiderhandlung wurde im Zeitraum von Ende Okto- ber 2018 bis Anfang April 2019 begangen. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland hat den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 28. Februar 2019 u.a. wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen (pag. 261) verurteilt. Dieser Strafbefehl erging also zeitlich teilweise nach den vorlie- gend zu beurteilenden Vorwürfen. Die Vorinstanz hat unter Verweis auf die Recht- sprechung des Bundesgerichts (BGE 145 IV 377 E. 2.3.3) zutreffend ausgeführt, dass vorliegend dennoch keine Zusatzstrafe auszufällen ist, da der Betäubungsmit- telhandel als Handlungseinheit zu beurteilen ist und die letzte Einzeltat des Betäu- bungsmittelhandels im April 2019, mithin zeitlich nach dem Strafbefehl vom 28. Fe- bruar 2019 begangen wurde (pag. 360, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). 16. Zwischenfazit Gesamtfreiheitsstrafe Es ist somit eine Freiheitstrafe von 22.5 Monaten auszusprechen. 17. Unbedingter Strafvollzug Erscheint eine unbedingte Strafe nicht notwendig, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Betreffend die theoretischen Grundlagen kann auf die korrekten vorinstanzlichen Urteilserwägungen verwiesen werden (pag. 360, S. 35 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Wie bereits dargelegt, hat der Beschuldigte zahlreiche, mehrheitlich einschlägige Vorstrafen. Darunter finden sich auch längere Freiheitsstrafen. Diese konnten den Beschuldigten in der Vergangenheit nicht davon abhalten, weiter zu delinquieren, weshalb ihm eine Schlechtprognose zu stellen ist. Offensichtlich vermochte den Be- schuldigten auch nicht nachhaltig zu beeindrucken, dass bereits die letzten beiden Vorstrafen unbedingt ausgesprochen worden waren (vgl. den Strafregisterauszug vom 12. April 2022 [pag. 409]). Die schlechte Legalprognose deckt sich im Übrigen auch mit der hohen Rückfallgefahr, welche dem Beschuldigten in den forensisch- psychiatrischen Gutachten vom 17. Dezember 2012 und vom 27. Dezember 2013 attestiert wurde (pag. 1145 Ziff. 7 und 9; pag. 1526 Ziff. 3.1; pag. 1526). Und schliess- lich ist den Ausführungen von Staatsanwältin G.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 463) beizupflichten, wonach es entgegen der Auffassung der Ver- teidigung (vgl. dazu pag. 460) angesichts der Vergangenheit des Beschuldigten sehr unwahrscheinlich ist, dass es dem Beschuldigten nun einfach so gelingen wird, von den Drogen und damit einhergehend auch von der Betäubungsmittelkriminalität weg 33 zu kommen. Dies zumal der Beschuldigte seit Ende Februar 2022 nicht mehr im Sub- stitutionsprogramm der Stiftung für Suchthilfe CONTACT ist (vgl. pag. 398). Die Frei- heitsstrafe von 22.5 Monaten ist infolgedessen unbedingt auszusprechen. 18. Rückversetzung und Fazit Gesamtfreiheitsstrafe 18.1 Art. 89 StGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB Nach Art. 89 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Rückversetzung an, wenn der be- dingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Auf die Rückversetzung ist zu verzichten, wenn trotz des während der Probezeit began- genen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte wei- tere Straftaten begehen wird (Art. 89 Abs. 2 StGB). Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Ge- richt gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Zum Vorgehen bei der Gesamtstrafenbildung kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz (pag. 361, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. 18.2 Subsumtion Der Beschuldigte wurde am 23. September 2019 / 1. Oktober 2019 (beigezogene Akten der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug Nr. 1450/12 Band 5, pag. 1682 ff., pag. 262) mit einer Probezeit von einem Jahr bedingt entlassen. Die aufgeschobene Reststrafe betrug 52 Tage. Während der Probezeit beging der Be- schuldigte am 9. Dezember 2019 die Hinderung einer Amtshandlung (Ziff. I.3. der Anklageschrift) und am 2. Februar 2020 die Drohung (Ziff. I.2. der Anklageschrift), wobei für den letzteren Schuldspruch eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgespro- chen wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts führt ein während der Probezeit be- gangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf der bedingten Entlassung. Im Rahmen von Art. 89 Abs. 2 Satz 1 StGB muss genügen, dass ver- nünftigerweise erwartet werden kann, der Verurteilte werde keine weiteren Straftaten begehen. Angesichts der bloss relativen Sicherheit von Legalprognosen dürfen an diese Erwartung keine übermässig hohen Anforderungen gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Die Prü- fung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Bei der Beurteilung der Bewährungsaussich- ten im Rahmen von Art. 89 Abs. 1 und 2 StGB ist zudem – wie beim Widerruf des bedingten Strafvollzugs bzw. beim Verzicht darauf nach Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5) – zu berücksichtigen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Dem Beschuldigten ist, wie bereits ausgeführt, eine Schlechtprognose zu stellen (vgl. die Erwägungen unter IV.17. Unbedingter Strafvollzug hiervor). Es ist deshalb die Rückversetzung anzuordnen. Die neu ausgesprochene Freiheitstrafe beträgt 22.5 Monate. Der Strafrest von 52 Tagen ist nach Art. 89 Abs. 6 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 34 StGB in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips mit 45 Tagen zu berück- sichtigen. Die Gesamtfreiheitsstrafe nach Art. 89 Abs. 6 StGB beläuft sich somit auf 24 Monate. 19. Ausgeschöpfte Urteilskompetenz des Einzelgerichts Eine Strafzumessung für den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung bzw. die Ausfällung einer Geldstrafe erübrigt sich vorliegend, zumal die Einzelrich- terkompetenz gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. b StPO mit der auszusprechenden Ge- samtfreiheitsstrafe bereits erreicht ist (vgl. die diesbezüglichen zutreffenden Aus- führungen von Staatsanwältin G.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 464). V. Kosten und Entschädigung 20. Verfahrenskosten 20.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 10'450.00 (sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 9'450.00 und Auslagen von CHF 1’000.00 [exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung, Art. 135 Abs. 4 StPO]). Diese hat der Beschuldigte zufolge der Schuldsprüche wegen mehrfacher, teilweise mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Drohung sowie Hinderung einer Amtshandlung vollumfänglich zu tragen. Der erstin- stanzliche Verzicht auf eine Kostenausscheidung für den rechtskräftigen Freispruch von der Anschuldigung der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz gemäss Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 288) ist bereits in Rechtskraft erwachsen. 20.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Die obe- rinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘500.00, sind infolgedessen ihm zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Kosten für das oberinstanzliche Rückversetzungsverfahren, bestimmt auf CHF 300.00, sind ebenfalls dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 21. Amtliche Entschädigungen 21.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzli- chen Verfahren durch Fürsprecher D.________ ist gestützt auf die als angemessen 35 erachtete Honorarnote vom 15. Februar 2021 festzulegen (pag. 285 ff.). Fürsprecher D.________ ist durch den Kanton Bern mit CHF 8'075.70 zu entschädigen. Der Be- schuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher D.________ die Differenz von CHF 1'938.60 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 21.2 Oberinstanzliches Verfahren Oberinstanzlich wird die amtliche Entschädigung für die Verteidigung des Beschul- digten durch Rechtsanwalt B.________ gestützt auf dessen Honorarnote vom 26. April 2022 (pag. 471 und pag. 473) festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von ins- gesamt CHF 4'404.95 zufolge vollständigen Unterliegens zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 969.30, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 36 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. Februar 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Konsumwiderhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 12. Juni 2019 bis am 1. Oktober 2019 in S.________, Bern und andernorts, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 2. A.________ schuldig erklärt wurde, 2.1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Dezember 2018 bis am 11. Juni 2019 und vom 2. Oktober 2019 bis am 9. Dezember 2019 in S.________, Bern und andernorts durch Konsum von Marihuana, Kokain- und Heroingemisch (Art. 19a Ziff. 1 BetmG); 2.2. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 9. Dezember 2019 in Bern (Art. 286 StGB). 3. A.________ in Anwendung von Art. 106 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 StGB verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. Februar 2019, wobei die Ersatzfrei- heitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage festgesetzt wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig quali- fiziert begangen in der Zeit von Ende Oktober 2018 bis Anfang April 2019 in S.________, T.________, Ostermundigen und Bern durch Veräusserung von 114 Gramm Kokaingemisch (Kokainhydrochlorid: 79.8 Gramm); 2. der Drohung, begangen am 2. Februar 2020 im Zug zwischen S.________ und H.________ z.N.v. C.________. 37 III. 1. Bezüglich der bei A.________ mit Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste [vormals Amt für Straf- und Massnahmenvollzug] vom 23. September 2019 aufgescho- benen Reststrafe von 52 Tagen wird die Rückversetzung in den Strafvollzug angeord- net. 2. Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Rückversetzungsverfahren, be- stimmt auf CHF 300.00, werden dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. IV. A.________ wird gestützt auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. II. hiervor und in Anwendung der Artikel 19 Ziff. 1 Bst. c i.V.m. Abs. 2 Bst. a, BetmG, 40, 47, 49 Abs. 1, 180 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nun zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 10'450.00. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'500.00. V. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher D.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 38 Leistungen StundenSatz amtliche Entschädigung 36.00 200.00 CHF 7’200.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 223.35 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’498.35 CHF 577.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’075.70 volles Honorar CHF 9’000.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 223.35 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’298.35 CHF 715.95 Total CHF 10’014.30 nachforderbarer Betrag CHF 1’938.60 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8'075.70 zurückzuzahlen und Fürsprecher D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1'938.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen StundenSatz amtliche Entschädigung 19.00 200.00 CHF 3’800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 290.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’090.00 CHF 314.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’404.95 volles Honorar CHF 4’700.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 290.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’990.00 CHF 384.25 Total CHF 5’374.25 nachforderbarer Betrag CHF 969.30 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'404.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 969.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ 39 - Fürsprecher D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz (Dispositiv und Begründung; sofort) - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv und Be- gründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 3 BetmG; Dispositiv und Begründung; innert 10 Tagen) Bern, 27. April 2022 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 30. Mai 2022) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Salzmann i.V. Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Baillif Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 40