2. Für die Beurteilung des Zivilpunkts werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. III. 1. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________ - der Straf- und Zivilklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Bundesamt für Gesundheit 15 Bern, 29. April 2022 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: