und in Anwendung der Artikel 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage 6 Abs. 2 Bst. b, 40 Abs. 1, 83 Abs. 1 Bst. j EpG 47, 104, 106, 333 StGB 426, 428 StPO verurteilt: 1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt. 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'350.00. 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00. II. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 285.73 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin C.________(Bahngesellschaft).