BSG 161.12) auf CHF 1’500.00 bestimmt und zufolge ihres Unterliegens der Beschuldigten auferlegt. Für die Beurteilung des Zivilpunkts werden keine Kosten ausgeschieden. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten (Art. 429 StPO). 14 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage, begangen am 10. Oktober 2020 im Zug auf der Strecke D.________-E.________