Diese Folgen hat die Beschuldigte mit ihrem Verhalten zumindest in Kauf genommen. Im Ergebnis schliesst sich die Kammer den Überlegungen der Vorinstanz vollumfänglich an (pag. 49, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Straf- und Zivilklägerin hat den Betrag von CHF 285.73 hinreichend belegt. Die Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 285.73 zu bezahlen. VI. Kosten und Entschädigung