13 Die Verspätung und die dadurch anfallenden Mehrkosten bei der Straf- und Zivilklägerin sind direkt auf das widerrechtliche Verhalten der Beschuldigten zurückzuführen. Es war für die Beschuldigte zudem absehbar, dass die Weigerung, sich während einer Zugfahrt an gesetzliche Vorschriften zu halten, einen Polizeieinsatz am nächsten Bahnhof auslösen und dieser wiederum eine Abfahrtsverspätung mit Folgen für den gesamten Zugverkehr verursachen kann. Diese Folgen hat die Beschuldigte mit ihrem Verhalten zumindest in Kauf genommen.