Die Kammer erachtet diese Berechnungsweise als nachvollziehbar und geeignet, die pro Ereignis entstandenen betrieblichen Kosten mit einer genügenden Präzision zu schätzen. Ein Eingriff in den Bahnbetrieb dürfte für die Straf- und Zivilklägerin an der Tagesordnung liegen, weshalb die daraus entstandenen Kosten auf den ersten Blick als reguläre Betriebskosten erscheinen mögen.