Solche Kosten, die durch die Verspätung eines Zuges regelmässig zusätzlich anfallen, wurden vorliegend nicht geltend gemacht. In Ermangelung der konkreten Zahlen für das Ereignis am 10. Oktober 2020 hat die Straf- und Zivilklägerin der Kammer somit eine detaillierte Berechnung vorgelegt, mit der die durchschnittlichen Kosten zur Bewältigung einer Abweichung vom regulären Bahnbetrieb eruiert werden. Die Kammer erachtet diese Berechnungsweise als nachvollziehbar und geeignet, die pro Ereignis entstandenen betrieblichen Kosten mit einer genügenden Präzision zu schätzen.