Diese Bestimmung enthält eine Beweiserleichterung zu Gunsten der geschädigten Person. Sie entbindet die geschädigte Person jedoch nicht davon, alle Umstände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen. Die Beweiserleichterung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist restriktiv anzuwenden (BGE 133 III 462 E. 4.4.2, 122 III 219 E. 3a). Die Straf- und Zivilklägerin belegt ihre Kosten mit dem Formular «Berechnung der betrieblichen Mehrkosten der C.________ (Bahngesellschaft) aufgrund von Abweichungen vom Regelbetrieb».