Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden gestützt auf Art. 42 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) zu beweisen. Ein nicht ziffernmässig nachweisbarer Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Diese Bestimmung enthält eine Beweiserleichterung zu Gunsten der geschädigten Person.