2 und pag. 101). Die Straf- und Zivilklägerin macht mit ihrer Zivilklage Kosten geltend, die ihr durch diese Verspätung entstanden seien. Entgegen der Darstellung der Verteidigung geht es demnach nicht um Mehraufwände, die dadurch entstanden sind, dass die Zugbegleiterin «ein paar Schritte mehr gehen oder disziplinarisch auf Fahrgäste einwirken» musste, sondern um Aufwände, die angefallen sind, weil der betroffene Zug mit Verspätung abgefahren ist und deshalb in den Bahnverkehr eingegriffen werden musste, um die Abläufe im Verkehrsnetz sicherzustellen. Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden gestützt auf Art.