20. Erwägungen der Kammer Durch den soeben erfolgten Schuldspruch lag mit der Weigerung der Beschuldigten, im Zug eine Gesichtsmaske zu tragen, eine widerrechtliche Handlung vor. Aus der Strafanzeige vom 28. Oktober 2020 ergibt sich, dass die Beschuldigte in der Folge in E.________ von der Kantonspolizei Bern in Empfang genommen wurde. Aufgrund des Polizeieinsatzes in E.________ konnte der Zug nicht rechtzeitig weiterfahren, weshalb er mit Verspätung durch den F.________(Tunnel) fuhr. Dadurch konnten in G.________ die Anschlüsse nicht gewährleistet werden (pag. 2 und pag.