11 ten Kostensatz und stelle sicher, dass Drittverursacher von Störungen nur genau den von ihnen verursachten Schaden übernehmen müssten. In ihrer Duplik ergänzt die Straf- und Zivilklägerin, aufgrund des Verhaltens der Beschuldigten habe der betreffende Zug nicht gemäss Fahrplan verkehren können. Glücklicherweise sei die Durchfahrt durch den F.________ (Tunnel) auch mit Verspätung noch möglich gewesen, in G.________ seien aufgrund der Ankunftsverspätung jedoch Anschlüsse gebrochen. Die geltend gemachten Mehrkosten seien zweifellos kausal.