19. Vorbringen der Straf- und Zivilklägerin Die Straf- und Zivilklägerin führt dazu aus, ihr Personal sei nicht dafür angestellt, drittverursachte Störungen zu beheben. Seine Aufgabe sei es, den Regelbetrieb abzuwickeln und allfällige betriebsbedingte Störungen zu beheben. Drittverursachte Störungen stellten einen Zusatzaufwand dar, womit deren Bewältigung zu Mehrkosten führten. Die geltend gemachten Aufwendungen würden keine Ohnehinkosten darstellen, sondern entsprächen den konkreten Kosten, die durch das Ereignis verursacht worden seien.