Es seien interne Kosten, die nicht auf Dritte überwälzt werden könnten. Zudem sei weder erwiesen noch behauptet, dass die Weigerung der Beschuldigten, eine Maske zu tragen, beim Kundendienst der Straf- und Zivilklägerin einen individuell-konkreten Mehraufwand verursacht habe. Die Adhäsionsklage sei damit zu wenig substantiiert, um irgendeinen Vermögensschaden zu belegen. Die Kundendienstkosten seien zudem auch nicht direkt kausal zu einem (bestrittenen) Fehlverhalten der Beschuldigten.