Allein der Umstand, dass eine Zugbegleiterin ein paar Schritte mehr habe gehen oder disziplinarisch auf Fahrgäste habe einwirken müssen, stelle keinen ersatzfähigen Schaden dar. Geringfügige interne Aufwendungen, die unbestrittenermassen betrieblichen Mehraufwand verursachten, seien haftpflichtrechtlich irrelevant. Im Rahmen der Replik argumentiert die Verteidigung, der Kundendienst sei den ordentlichen Betriebskosten zuzurechnen. Es liege kein Schaden vor, wenn einzelne Ereignisse zu vermehrten Kundendienstanfragen führten. Es seien interne Kosten, die nicht auf Dritte überwälzt werden könnten.