Es sei weder eine Verminderung der Aktiven entstanden noch ein Gewinn entgangen. Der Umstand, dass rein interne Kosten haftpflichtrechtlich meist irrelevant seien, werde beispielsweise an Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO ersichtlich, wonach bei Selbstvertretung einer Partei dieser nur in besonderen Fällen eine Umtriebsentschädigung als Parteikostenersatz zugesprochen werden. Allein der Umstand, dass eine Zugbegleiterin ein paar Schritte mehr habe gehen oder disziplinarisch auf Fahrgäste habe einwirken müssen, stelle keinen ersatzfähigen Schaden dar.