18. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt vor, selbst wenn die Beschuldigte im Strafpunkt verurteilt werden sollte, fehle es immer noch an einem haftpflichtrechtlich relevanten Schaden. Die von der Straf- und Zivilklägerin geltend gemachte Schadenersatzforderung beziehe sich auf rein interne Kosten, die keinen haftpflichtrechtlich relevanten Schaden zu begründen vermöchten. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit sich das Vermögen der Privatklägerin konkret vermindert haben solle. Es sei weder eine Verminderung der Aktiven entstanden noch ein Gewinn entgangen.