Die einmalige Widerhandlung gegen die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr während einer Zugfahrt stellt jedoch eine vergleichsweise geringe Verletzung dieser Rechtsgüter dar. Darauf weist auch der Umstand hin, dass dieser Tatbestand im Bussenkatalog der OBV aufgeführt war. Das Verschulden ist deshalb als sehr leicht zu bezeichnen. Dem Tatverschulden ist eine Busse von CHF 100.00 angemessen. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots erübrigen sich Ausführungen zu einer Erhöhung dieser Busse im Rahmen der Täterkomponenten. Die Beschuldigte wird demnach mit einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 bestraft.