Die Beschuldigte wurde von der Zugbegleiterin aufgefordert, eine Maske anzuziehen. Sie wusste somit um die Pflicht, eine Maske zu tragen und es entsprach ihrem direkten Willen, diese Maskenpflicht nicht zu befolgen. Sie hat somit vorsätzlich gehandelt. 13.2 Rechtfertigung und Schuld Die Beschuldigte bestreitet nicht, dass sie kein ärztliches Zeugnis vorlegte, und weist auch sonst keine besonderen Gründe nach, die sie von der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr befreit hätten. Andere rechtfertigende oder schuldausschliessende Umstände sind nicht ersichtlich. 13.3 Fazit