13. Subsumtion 13.1 Tatbestandsmässigkeit Die Beschuldigte trug am 10. Oktober 2020, 8:15 Uhr, im Zug Nr. ________ der C.________ (Bahngesellschaft) auf der Strecke D.________-E.________ trotz Aufforderung des Zugpersonals keine Gesichtsmaske und legte kein ärztliches Zeugnis vor, welches sie von der Maskenpflicht befreit hätte. Der objektive Tatbestand von Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage ist damit erfüllt. Die Beschuldigte wurde von der Zugbegleiterin aufgefordert, eine Maske anzuziehen.