Die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr erlaubte es, die Verkehrsbetriebe ohne weitere Einschränkungen offen zu halten und stellte somit ein vergleichsweise mildes Mittel zur Eindämmmung der Pandemie dar. In Bezug auf die Zumutbarkeit fällt besonders ins Gewicht, dass für Personen, denen das Tragen einer Gesichtsmaske aus medizinischen oder anderen Gründen nicht möglich ist, eine Ausnahme vorgesehen wurde. Der Umstand, dass solche Gründe auf Nachfrage nachzuweisen waren, mag für die Betroffenen mit einer gewissen Umständlichkeit verbunden gewesen sein.