Die Verordnung entspricht demnach den gesetzlichen Anforderungen und die Beschuldigte kann aus der fehlenden zeitlichen Befristung der Covid-19-Verordnung besondere Lage nichts zu ihren Gunsten ableiten. 12.2 Verletzung verfassungsmässiger Rechte Die Verteidigung bringt oberinstanzlich vor, die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr falle in den Schutzbereich von Art. 10 Abs. 2 BV und stellt deren epidemiologischen Mehrwert in Frage, was auf Ebene der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen sei.