31 Abs. 4 und Art. 40 Abs. 3 EpG sind vielmehr bereits erfüllt, wenn eine Verordnung laufend an die geänderten Verhältnisse angepasst wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.3.6). Die Covid-19-Verordnung besondere Lage wurde seit ihrem Inkrafttreten immer wieder geändert, den neusten Entwicklungen und Erkenntnissen angepasst und schliesslich per 31. März 2022 gänzlich aufgehoben. Die Verordnung entspricht demnach den gesetzlichen Anforderungen und die Beschuldigte kann aus der fehlenden zeitlichen Befristung der Covid-19-Verordnung besondere Lage nichts zu ihren Gunsten ableiten.