Sie stützen sich sowohl in Bezug auf die Zuständigkeit des Bundesrates als auch auf ihre inhaltliche Ausgestaltung direkt auf das EpG. Dadurch besteht im Vergleich zu Notverordnungen, die sich direkt auf Art. 185 Abs. 3 BV stützen, ein deutlich geringeres Schutzbedürfnis vor – in den Worten der Verteidigung – «staatlichen Notrechtsexzessen». Die Ausgangslage unterscheidet sich in der besonderen Lage somit deutlich von jener in der ausserordentlichen Lage, so dass TEREKHOV nicht gefolgt werden kann, wenn er ausführt, bei einer teleologischen Betrachtung müssten auch Verordnungen nach Art. 6 EpG befristet werden.