In der besonderen Lage durch den Bundesrat angeordnete Massnahmen können demnach nicht als konstitutionelles Notrecht bezeichnet werden. Sie stützen sich sowohl in Bezug auf die Zuständigkeit des Bundesrates als auch auf ihre inhaltliche Ausgestaltung direkt auf das EpG. Dadurch besteht im Vergleich zu Notverordnungen, die sich direkt auf Art. 185 Abs. 3 BV stützen, ein deutlich geringeres Schutzbedürfnis vor – in den Worten der Verteidigung – «staatlichen Notrechtsexzessen».